Ehrenamtliche Betreuer – ehrenamtliche Tätigkeit – Voraussetzung
Die Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit eines Betreuers ergeben sich aus § 21 des
Betreuungsorganisationsgesetzes. Der Inhalt ist wie folgt:
§ 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Voraussetzung für die Führung einer Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer ist die
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. § 23 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt
entsprechend.
(2) Zur Feststellung seiner persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit hat der
ehrenamtliche Betreuer der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
nach § 882b der Zivilprozessordnung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein sollen,
vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern er im Wege der einstweiligen Anordnung nach den §§ 300
und 301 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Betreuer bestellt wird.