Betreuer – Betreuerpflichten

Die Pflichten des Betreuers und die von dem Betreuer zu beachtenden Wünschen des
Betreuten werden in dem ab 01.09.2023 geltenden § 1821 BGB fixiert. Diese Bestimmung
ersetzt den § 1901 BGB. Wie zutreffend in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird geht es
hier um den Maßstab des Handelns des Betreuers.

Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Bestimmung liegt darin, dass in der alten
Bestimmung die Gefahr bestand, dass die Betreuer sich als Maßstab ihr Handeln an den
objektiven Interessen des Betreuten ausrichten. Diese Art des Verständnisses der
Betreueraufgaben war aber mit der UN-Kommission für Menschenrechte nicht vereinbar. Mit
der neuen Formulierung des § 1821 ist das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten vorranging
vor einer gutgemeinten aber fremdbestimmten Führsorge. Sehr wichtig in diesem
Zusammenhang ist -und dieser Satz ergibt sich aus dem Gesetzesmaterialien (Seite 219/90
(?))-:
Die Selbstbestimmung von Erwachsenen endet nicht mit dem Eintritt der Geschäfts-
oder Einwilligungsunfähigkeit.

So wird auch wörtlich das Ungeschriebene – das Selbstverständliche – ausgeführt in den
Gesetzesmaterialien, dass der Wille des Betreuten, solange dieser ihn frei bilden kann, stets zu
beachten ist und nicht von ihm abgewichen werden darf. Aber auch dann, wenn die Fähigkeit
zur freien Willensbildung aufgehoben ist, darf nicht auf ein objektives Wohl zugegriffen
werden, sondern es sind die Wünsche und Hilfsweise der mutmaßliche Wille des Betreuten zu
beachten.
Sehr wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass in dem neuen Gesetz § 1821 BGB nunmehr
nicht mehr der Begriff „Wille“ enthalten ist, sondern ausdrücklich, dass die Wünsche des
Betreuten vorranging sind. Als Wünsche -so wörtlich die Gesetzesmaterialien- gelten dabei
sowohl solche Äußerungen die auf einem freien Willen beruhen als auch solche, denen kein
freier Wille (mehr) zugrunde liegt.
Nur von solchen Wünschen, die krankheitsbedingt gebildet sind und deren Befolgung den
Betreuten schädigen würden, darf nach Absatz 3 unter bestimmten Voraussetzungen zu
seinem Schutz abgewichen werden.

Eine Einschränkung des Grundsatzes der Selbstbestimmung kann sich nur aus der vom
Bundesverfassungsgericht betonten Schutzpflicht des Staates für hilfsbedürftige Personen vor
einer gravierenden Selbstschädigung ergeben, die in den Fällen eingreift, in denen die
betroffene Person nicht (mehr) handlungs- und entscheidungsfähig ist. (Gesetzesmaterialien
Seite 291). Der Schutz vor sich selbst darf erst dann eingreifen, wenn und soweit die
Eigenverantwortlichkeit krankheitsbedingt aufgehoben ist und die Person sich gerade
deswegen zu schädigen droht.

D3/713

Der Geltungsbereich des § 1821 ist nicht nur, dass er sich an den Betreuer richtet, sondern er
gilt auch für die Aufsicht des Betreuungsgerichts und für sämtliche gerichtliche
Genehmigungsverfahren, da das Gericht das Handeln des Betreuers zu prüfen hat. Er ist auch
für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde maßgebend (Aus den Gesetzesmaterialien Seite 219).

§1821 Absatz 1 lautet folgendermaßen:
(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die
Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten
dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner
Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist

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