Ehegattenvertretung – Umfang

Im neuen Paragrafen wird eine Ehegattenvertretung eingeführt. Diese bedeutet allerdings
nicht, dass der Ehegatte -ähnlich wie in der Vorsorgevollmacht- den Ehepartner vertritt,
sondern es gibt eine Beschränkung auf Angelegenheiten wie Gesundheitssorge. Wenn der
Ehegatte also wegen Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit nicht in der Lage ist, die
Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen, kann er den anderen Ehegatten vertreten, wenn die
entsprechenden, sehr komplizierte Voraussetzungen dafür gegeben sind (siehe unten
Ehegattenvertretung – Voraussetzung).

Eine Verpflichtung, die Vertretung wahrzunehmen, besteht für den Ehegatten nicht. Der
Ehegatte muss, wenn er zu Beginn der Krankheit oder während der Krankheit merkt, dass er
die Vertretung nicht mehr ausüben kann, dem behandelnden Arzt dies mitteilen. Diese
Mitteilung kann auch durch sonstige Angehörige oder durch den Ehegatten, soweit dieser in
der Lage ist, erfolgen. Dieses Vertretungsmuster kann sich auch daraus ergeben, dass der
Ehegatte im Ausland ist. Dann ist die Ehegattenvertretung beendet. Im Notfall tritt dann eine
Betreuung ein (amtliche Mitteilung, Seite 204).

Das Vertretungsrecht des Ehegatten besteht nur und soweit der andere Ehegatte aufgrund von
Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit nicht in der Lage ist, die in der Vorschrift genannten
Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen. Mit diesen Voraussetzungen
orientiert sich die Regelung bewusst an den Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers
(§ 1814 Absatz 1 BGB-E). Diese Parallele zum Betreuungsrecht entspricht der Zielsetzung
der Regelung, die in den hier betroffenen Anwendungsfällen bei Fehlen einer
Vorsorgevollmacht oftmals notwendige Anordnung einer vorläufigen Betreuung nach § 300
FamFG möglichst zu vermeiden. Was die neben dem in Gesundheitsangelegenheiten
vorausgesetzten objektiven Betreuungsbedarf erforderliche subjektive
Betreuungsbedürftigkeit des Ehegatten angeht, so ist diese auf den gesundheitlichen Zustand
einer Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit begrenzt. Damit wird deutlich, dass Anlass für
das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten eine akut eingetretene gesundheitliche
Beeinträchtigung des Ehegatten infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung ist, die auch eine
ärztliche Akutversorgung notwendig macht. Eine Pflicht, das Vertretungsrecht
wahrzunehmen, besteht für den Ehegatten nicht. Sieht sich ein Ehegatte von Beginn an oder
im Laufe der Vertretungszeit nicht (mehr) in der Lage, sich um die Angelegenheiten seines
Ehepartners zu kümmern, etwa weil er selbst auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung
in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder weil er durch die Situation überfordert ist,
teilt er dies dem behandelnden Arzt mit. Dieser hat – soweit dies nicht bereits durch den
Ehegatten oder sonstige Angehörige des Patienten geschehen ist – beim zuständigen
Betreuungsgericht die Einleitung eines Betreuungsverfahrens anzuregen. Gleiches gilt, wenn
der Ehegatte tatsächlich an der Ausübung des Vertretungsrechts gehindert ist, weil er sich
beispielsweise länger im Ausland aufhält und dort nicht erreichbar ist. Der Katalog der
Angelegenheiten, in denen eine Vertretung erfolgen kann, orientiert sich dabei an den
Entscheidungen und Maßnahmen, die in der Akutphase, für die die Regelung vorgesehen ist,
regelmäßig anstehen werden. Er erfasst neben den nur der Gesundheitssorge dienenden

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Maßnahmen auch Rechtsgeschäfte, die im engen Zusammenhang mit der Gesundheitssorge
stehen und häufig unmittelbar nach dem Beginn der Handlungsunfähigkeit geregelt werden
müssen. Zu Nummer 1 Zunächst von der Vertretungsbefugnis erfasst ist die Entscheidung
über Untersuchungen des Gesundheitszustandes des vertretenen Ehegatten und die sich daraus
ergebenden Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe. Das Vertretungsrecht legitimiert
mithin zum einen die Einwilligung in diejenigen Untersuchungen und Behandlungen bzw.
Eingriffe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der das Vertretungsrecht auslösenden
Bewusstlosigkeit oder Erkrankung stehen, zum anderen aber auch in Behandlungen oder
Eingriffe, die zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der das Vertretungsrecht
auslösenden Erkrankung stehen, die im Zuge der Behandlung jedoch erstmals diagnostiziert
wurden und deren Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig und unaufschiebbar ist.
Darüber hinaus ist der vertretende Ehegatte berechtigt, alle im Zusammenhang mit den
vorgenannten Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffen notwendigen Aufklärungen
entgegenzunehmen.

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

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