Betreuung – Hinweise zum Beginn der Betreuung :
In §12 des Betreuungsorganisationsgesetz wird für den Betreuten oder den zu Betreuenden das Recht gesetzlich niedergelegt, das er vor Beginn der Auswahl des Betreuers von der Betreuungsbehörde eine Vermittlung eines Gespräches mit dem geplanten Betreuer verlangen kann.
Der Bearbeiter dieser Fälle sollte immer darauf hinweisen, das ein solches Gespräch stattfinden sollte!