Die Ehegattenvertretung für Ehegatten, für eingetragene Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsgesetz(Paragraph 21): Sie gilt nicht für Eltern,
Kinder oder eingetragene nicht eheliche Lebensgemeinschaften.
Die Ehegattenvertretung für Ehegatten, für eingetragene Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsgesetz(Paragraph 21): Sie gilt nicht für Eltern,
Kinder oder eingetragene nicht eheliche Lebensgemeinschaften.