Rechnungslegungspflicht des Betreuers

In § 1865 BGB wird geregelt, dass der Betreuer über die Vermögensverwaltung Rechnung zu
legen hat, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung betrifft.
Erfasst ist dabei nur das Vermögen, das seiner Verwaltung oder Mitverwaltung (z. B.
Erbengemeinschaft) unterliegt, nicht hingegen das Vermögen, das der Betreute selbst
verwaltet oder das kraft Gesetzes von Dritten verwaltet wird, z. B. bei einer
Testamentsvollstreckung. Ebenso wie die in § 1863 BGB-E geregelte Berichtspflicht über die
persönlichen Verhältnisse des Betreuten hat die Rechnungslegung gegenüber dem
Betreuungsgericht zu erfolgen.

(Amtliche 357)

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Rechnungslegungspflicht | Ein Kommentar

Auskunftspflicht des Betreuers

Siehe auch unter „Mitteilungspflicht des Betreuers ( § 1864 BGB)“.

Veröffentlicht unter Auskunftspflicht, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 | Schreib einen Kommentar

Alten- und Seniorenunterbringungsheime verletzen Postgeheimnis

Ein Betreuter hat auch das Recht, dass er Briefe schreiben und lesen kann. In dem Vermerk
eines Betreuungsbeschlusses „Post“ heißt es zwar, dass die Post an den Betreuer zu schicken
ist. Der Vermerk bedeutet nach Ansicht des Unterzeichners aber nicht, dass der Betreute
nicht auch seine Post lesen kann. Wir erleben immer in mehr Fällen, dass beispielsweise
Betreute Anwälten Vollmachten erteilen wollen. Angehörige, die den Betreuten isoliert haben
und in den Altenheimen Besuchsverbote aussprachen, schaffen es, dass die Briefe mit
Anwaltsvollmachten oder sonstigen wichtigen Mitteilungen der Betreuten schlichtweg
unterschlagen bzw. nicht weitergeschickt werden. Der Betreuer hat dieses Recht nicht. Es
handelt sich sozusagen um eine Aufforderung an das Heim die Post zu unterschlagen.
Unserer Ansicht nach kann das Heim derartige Aufforderungen nicht geben, wenn der
Betreute noch in der Lage ist zu verstehen, was er schreibt.

Prof. Dr. Volker Thieler

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Ehegattenvertretung – Genehmigung des Betreuungsgerichts

§ 1829 Absatz 1 bis 4 BGB-E gibt vor, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung
eines Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten der Genehmigung des Betreuungsgerichts
bedarf. Auch diese Vorschrift findet zum Schutz des vertretenen Ehegatten auf das
Ehegattenvertretungsrecht entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für die Entscheidung des
Ehegatten über freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz
2 BGB-E).
(Amtliche Mitteilung Seite 210)

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung | Schreib einen Kommentar

Ehegattenvertretung – Patientenverfügung

Der vertretende Ehegatte hat außerdem dem in einer wirksamen Patientenverfügung
niedergelegten Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen, wenn die
Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zutreffen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen darin nicht auf
die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der vertretende Ehegatte die
Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des vertretenen Ehegatten festzustellen
und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens hat er
insbesondere auch frühere Äußerungen, ethische und religiöse Überzeugungen und sonstige
Wertvorstellungen seines Partners zu berücksichtigen (§ 1827 Absatz 1 bis 3 BGB-E). Der
behandelnde Arzt hat zuvor nach § 1828 BGB-E die medizinisch indizierten Maßnahmen
unter Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ehegatten zu erörtern.

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Ehegattenvertretung – Wunsch des Betreuten entscheidet

§ 1821 Absatz 2 bis 4 BGB-E sieht vor, dass der Betreuer bei der Ausübung seines Amtes die
Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen hat, wie es den Wünschen des Betreuten
entspricht (Absatz 2); er darf den Wünschen des Betreuten jedoch nicht entsprechen, wenn
dadurch die Person des Betreuten erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr
nicht erkennen kann (Absatz 3). Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht
feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen
Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind
insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige
persönliche Wertvorstellungen des Betreuten (Absatz 4). Diese Vorgaben für den Umgang
des Betreuers mit einem Betreuten finden auch Anwendung für die Entscheidungen des
vertretenden Ehegatten in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten.
(Amtliche Mitteilung Seite 210)

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Betreuteninteressen im neuen Betreuungsgesetz


Man kann sich fragen, ob im neuen Betreuungsgesetz wirklich die Interessen des Betreuten
vollumfänglich beachtet wurden. Der Unterzeichner hat sämtliche Stellungnahmen, die
seitens der Bundesregierung zu dem Betreuungsgesetz veröffentlicht wurden, durchgelesen.
Diese Stellungnahmen beinhalten größtenteils die Interessen der entsprechen
Interessengruppen. Leider sind die Betreuten selbst nicht zu Wort gekommen. Es wäre gut
gewesen, wenn man eine entsprechende Umfrage bei den Betreuten gestartet hätte, bevor ein
derartiges Gesetz geschaffen wird. Wesentliche Probleme der Betreuten sind nicht
berücksichtigt worden, wie die Eigentumslage bei den Betreuten. Das Eigentum wird meist
einer Entsorgungsfirma übergeben oder verkauft. Die Betreuten werden oft nicht gefragt, was
damit geschehen soll. Das Eigentum darf der Betreuer den Angehörigen nicht schenken, weil
es ein Schenkungsverbot gibt. Die Angehörigen werden auch nicht gefragt, wenn Häuser oder
Immobilien generell verkauft werden. Häuser, die seit Jahrzehnten im Eigentum der Familie
standen, werden oftmals zu Preisen verkauft, für die die Angehörigen es auch bezahlt hätten.
Die Geheimnistuerei um die Verkäufe hätte in einer ordentlichen gesetzlichen Regelung,
nämlich Vorkaufsrechte für Angehörigen, geregelt werden können
Warum wurde nicht geregelt, was mit dem Eigentum geschehen darf?
Meist erhalten die Betreuten auch keine Post mehr, weil im Betreuungsbeschluss angeordnet
wurde, dass der Betreuer diese bekommt. Die Betreuten bekommen oft nicht ihre
Kontoauszüge oder wichtige Mitteilungen. Manche Betreuer isolieren die Betreuten durch die
Enthaltung der Post. Das Grundrecht auf Post wird sehr oft verletzt.

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Vermögenserstellungspflicht – Gegenstandsbewertungspflicht

Der Gesetzgeber hat in dem neuen § 1835 zu der Erstellung des Vermögensverzeichnisses des
Betreuten es versäumt, dass der Betreuer verpflichtet wird, die Vermögensgegenstände, die er
dem Gericht gegenüber angibt, zu bewerten. Es hat ihm die Bewertung praktisch, aufgrund
seiner eigenen Sachkunde (), überlassen. Eine Pflicht, einen Sachverständigen bei
Vermögensgegenständen und Bewertungen hinzuzuziehen wurde als zu aufwändig gesehen
und im Hinblick auf vermeidbare Sachverständigenkosten nicht geregelt.
Nach den amtlichen Begründungen wird hierzu ausgeführt:
Der Betreuer ist nicht verpflichtet, einzelne Vermögensgegenstände gegenüber dem Gericht zu
bewerten. Eine solche Pflicht wäre zu aufwendig und würde vermeidbare Sachverständigenkosten
nach sich ziehen. Da jedoch der Betreuer sämtliche Güter und Rechte zu verzeichnen hat, denen ein
wirtschaftlicher Wert beizumessen ist, hat er automatisch eine gewisse Bewertung bei der
Entscheidung vorzunehmen, welche Vermögensbestandteile in das Verzeichnis aufgenommen werden,
und ob bestimmte Sachgesamtheiten zusammengefasst werden können. Oft sind dem Betreuer
Wertschätzungen, z.B. bei Kunstgegenständen, nur schwer möglich. In derartigen Fällen muss der
Betreuer Sachverständige hinzuziehen, wenn die Hinzuziehung erforderlich und mit Rücksicht auf das
Vermögen des Betreuten angemessen ist. Dem Betreuer steht ein Beurteilungsspielraum bei der
Prüfung der Voraussetzungen für das Hinzuziehen der genannten dritten Personen zu, wobei er
insbesondere die Kosten zu bedenken hat.
(Amtliche Mitteilung Seite 311)

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Vermögensverzeichnis | Schreib einen Kommentar

Vermögensverzeichnis – Belegpflicht des Betreuers

Nach § 1835 Absatz 2 hat der Betreuer seine Angaben im Vermögensverzeichnis in
geeigneter Form zu belegen, um dem Gericht eine Überprüfung seiner Angaben zu
ermöglichen. Nach den Gesetzesmaterialien kann die Einreichung von Kopien oder
Ausdrücken digitaler Dokumente ausreichend sein, da der Betreuer die Richtigkeit und
Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern hat.

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Vermögensverzeichnis – Hinzuziehung von Dritten

Die Regeln über die Hinzuziehung von Dritten bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses sollen
künftig anhand der Zielrichtung differenziert werden: Soweit es um die ordnungsgemäße Erstellung
des Vermögensverzeichnisses geht, wird die Hinzuziehung von sachkundigen Dritten durch den
Betreuer geregelt (Absatz 3). Geht es hingegen um die Hinzuziehung von Zeugen zur Vermeidung von
Missbrauch bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, kann das Betreuungsgericht eine von
ihm zu benennende dritte Person bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei
der Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen (Absatz 4). Diese Lösung trägt
dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung über die Hinzuziehung von Zeugen, und hier
insbesondere auch über die konkret hinzuzuziehende Person, zur möglichst effektiven Abwehr von
Missbrauchsgefahren beim Gericht liegen sollte.
(Amtliche Mitteilung Seite 310)

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