Betreuungsregistrierungsverordnung

Am 13. Juli 2022 ist im Bundesgesetzblatt die neue Betreuung/Verordnung verkündet worden und damit in Kraft getreten.
Durch sie soll die Qualität der rechtlichen Betreuung sicherer gemacht werden.
Sie soll, so wörtlich der Gesetzestext, gewährleisten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Aufgaben gegenüber den Betreuten verantwortungsvoll zu erfüllen.
Wegen der Wichtigkeit des Inhalts zitieren wir folgende Bestimmungen wörtlich:

§ 2
Persönliche Eignung

Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer,
insbesondere diejenigen, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben,
erfüllen zu können.

§ 3
Sachkunde

(1) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes
erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der Fähigkeit zu ihrer
praktischen Anwendung:

  1. Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuerbestellung und der
    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen der
    Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten und
    dem
    Betreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Voraussetzungen für Freiheitsentziehungen
    und ärztliche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich des dazugehörigen
    Verfahrensrechts,
  2. Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, insbesondere Grundkenntnisse über
    typische betreuungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen,
    Gefahren und Behandlungsmöglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähigkeit,
    Anforderungen an und Rechtsfolgen von Patientenverfügungen, Möglichkeiten der
    Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen und
  3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge, insbesondere über die Grundlagen
    der Rechtsgeschäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts, der Haftung, der
    Vermögensverwaltung und der Schuldenregulierung.

Fraglich ist, ob dieses ausreichend ist, um die Qualität der Betreuer und der Betreuungen zu
verbessern.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

Veröffentlicht unter Allgemein | Schreib einen Kommentar

Ehrenamtliche Betreuer

Gem. § 19 des Betreuungsorganisationsgesetz vom 13.07.2022 sind ehrenamtliche Betreuer
natürliche Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche Betreuungen führen.
Ehrenamtliche Betreuer können sogar Personen sein, die familiäre Beziehungen oder
persönliche Bindung zu dem Betroffenen haben, als auch andere Personen.
Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

Veröffentlicht unter Allgemein | Schreib einen Kommentar

§ 12 Betreuervorschlag

(1) 1Die Behörde schlägt mit dem Sozialbericht oder auf Anforderung des Betreuungsgerichts
eine Person vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eignet. Die Behörde soll
diesen Vorschlag begründen und die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen darlegen.
3Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Betroffenen
hat, soll nur als ehrenamtlicher Betreuer vorgeschlagen werden, wenn sie sich zum Abschluss
einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder einer Betreuungsbehörde nach § 5
Absatz 2 Satz 3 bereit erklärt. 4Steht keine geeignete Person für eine ehrenamtliche
Betreuung zur Verfügung, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht einen beruflichen
Betreuer vor. 5Unter den Voraussetzungen des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die
Behörde auch einen anerkannten Betreuungsverein oder sich selbst als Betreuer vorschlagen.
6Die Behörde soll in geeigneten Fällen einen weiteren Betreuer vorschlagen, der nach § 1817
Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt werden kann.

(2) Auf Wunsch des Betroffenen kann die Behörde ein persönliches Kennenlernen zwischen
dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln.

(3) 1Der Vorschlag nach Absatz 1 hat Angaben zur persönlichen Eignung zu enthalten. 2Bei
einem ehrenamtlichen Betreuer hat die Behörde dem Betreuungsgericht das Ergebnis der
Auskünfte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. 3Bei einem beruflichen Betreuer sind die
Anzahl und der Umfang der von ihm bereits zu führenden Betreuungen, die für ihn zuständige
Stammbehörde sowie der zeitliche Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner
Betreuertätigkeit mitzuteilen.

Veröffentlicht unter Allgemein | Schreib einen Kommentar

Betreuungsbehörde – Aufgaben im gerichtlichen Verfahren

(Neues Betreuungsgesetz)

§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren

§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. 2Dies umfasst insbesondere folgende
Maßnahmen:

1.
die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (Sozialbericht),

(2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

1.
die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,

2.
die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und

3.
die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

(3) 1Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat die Behörde zu prüfen, ob zur
Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 in Betracht
kommt. 2In geeigneten Fällen hat die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine
erweiterte Unterstützung durchzuführen. 3Die Behörde hat das Betreuungsgericht über die
Durchführung und die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 zu
informieren. 4Während der Durchführung der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der
Behörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt. 5Das Ergebnis der Prüfung nach Satz
1 und bei Durchführung einer erweiterten Unterstützung deren Ergebnis sind im Sozialbericht
darzulegen.

(4) 1Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die Behörde auch unabhängig von der
Erstellung eines Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten
Unterstützung zur Vermeidung einer Betreuung führen kann. 2Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 gilt
entsprechend.

(5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgabenzuweisung nach den Absätzen 3 und 4 im
Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines Landes beschränken.

2.
den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,

3.
die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachliche Beurteilung des Sachverhalts im
Rahmen sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Betreuungsgericht oder im Rahmen
eines gerichtlichen Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende Sachverhaltsklärung,

4.
die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die
Behörde durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und

5.
auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vorschlag eines geeigneten Verfahrenspflegers.

Veröffentlicht unter Allgemein | Schreib einen Kommentar

Das neue Betreuungsgesetz – Fehler

Ein ganz großes Versäumnis im neuen Betreuungsgesetz liegt darin, dass die Schweigepflicht
für Betreuer nicht eingeführt wurde.
Immer wieder wurde dem Unterzeichner bekannt, dass Betreuer in eklatanter Weise die
Schweigepflicht verletzen. Betreute sehen sich als Freiwild der Betreuer an. Daten und Listen
werden an entfernte Verwandte herausgegeben. Gleiches gilt auch für Gutachten. Hier wird in
die Menschenwürde der Betreuten eingegriffen.

Prof. Dr. Volker Thieler

Veröffentlicht unter Allgemein | Schreib einen Kommentar

Verschwiegenheitspflicht

Das neue Betreuungsgesetz, dass ab 01.01.2023 für Betreute und Betreuer gilt hat nicht die
Regelung aufgenommen, dass Betreuer einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Gerade
wird uns wieder ein Fall bekannt gemacht, bei dem der Betreuer im ganzen Haus des
Betreuten herumgelaufen ist und erzählte, dass er deswegen eingesetzt wurde, weil der
Betreute verschuldet ist. Dies ist oft katastrophal für die Betreuten. Warum wird hier derartig
in das Persönlichkeitsrecht eines Menschen eingegriffen, der Hilfe braucht und nicht
Schädigung durch eine Betreuung? Wenn Sie derartige Fälle haben bitten wir Sie uns diese
zuzusenden damit wieder weiter verfolgen können.

Prof. Dr. jur. utr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

Veröffentlicht unter Allgemein | Schreib einen Kommentar

Das neue Betreuungsgesetz 2023

Die Regelungen im neuen Betreuungsgesetz sind bezüglich der Eigentumslage älterer Menschen,die unter Betreuung gestellt wurden, nach wie vor völlig unzureichend und verletzten Art. 14 GG.
Die dem Forschungsinstitut mitgeteilten Fälle zeigen auf, dass Betreuer oft ohne Genehmigung
und vorheriger Rücksprache mit Betreuten das gesamte Wohnungsinventar, alte Urkunden,
Stammbücher, Bilder, Familienerinnerungen, Kleidung etc., was nicht mit in das Heim
mitgenommen werden kann – in das der alte Mensch verbracht wird – vernichtet, verkauft oder irgendwie verwertet haben.
Unser Anschreiben an das Justizministerium zu diesem Thema konnte nicht befriedigend
beantwortet werden. Uns wurde nur mitgeteilt, dass Betreuer mit dem Betreuten dies ja vorher
besprechen. Der Unterzeichner fragt sich allerdings, wie derartige Besprechungen überhaupt
stattfinden kann, wenn der Betreute dement ist. Hier liegt eine ganz klare Verletzung von Art. 14 GG vor. Bei einem Fall, der uns bekannt geworden ist, hat das zuständige Amtsgericht Köln
erklärt, dass die Gegenstände des Betreuten nicht aufbewahrt werden können, da die
entsprechenden Mittel im Betreuungsgesetz nicht vorgesehen werden. Dies ist sicherlich kein
Grund. Es sollte dringend eine gesetzliche Regelung geschaffen werden.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt – München

Veröffentlicht unter Allgemein | Schreib einen Kommentar

Betreuungsrecht vernichtet Erbe

In zahlreichen Fällen hatten Betreuer die Häuser und Wohnungen der älteren Menschen ausgeräumt. Dazu sind Betreuer gesetzlich sogar verpflichtet, um die älteren Menschen dann in Altenheimen oder durch anderweitige Betreuung unterbringen zu können.

Das Problem dabei ist aber das Inventar, die persönliche Habe in den Häusern. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die dem Betreuer vorschreibt, das Räumungsgut aufzuheben. In vielen Fällen wird dieses einfach entsorgt, vor allem wenn es wertlos erscheint, oder einer Entsorgungsfirma übergeben. Über den Wert der Dinge darf ebenfalls der Betreuer entscheiden. Hierbei denkt keiner daran, dass es sich auch um Eigentum der Kinder oder Dritter handeln kann. Im Übrigen ist generell fraglich, ob das Betreuungsrecht überhaupt das Recht hergibt, über das Eigentum älterer Menschen zu entscheiden und dies gegebenenfalls sogar zu vernichten.

Auch die Kosten für die Unterbringung der Gegenstände zahlt, wie das Amtsgericht Köln uns vor kurzem mitteile, der Staat nicht, sodass der Betreuer dazu gezwungen ist, diese zu beseitigen. Er darf sie auch nicht an die Angehörigen verschenken. Somit werden Familienbilder, alte Urkunden und Ähnliches einfach entsorgt. Dies ist ein Skandal, der bodenlos ist.

Hiermit rufen wir alle betroffenen Betreuten auf, uns Ihre Erfahrungen zu schildern, da wir der festen Überzeugung sind, dass hier eine ganz erhebliche Rechtsverletzung vorliegt.

Prof. Dr. Volker Thieler

Veröffentlicht unter Betreuungshinweise A-Z, Betreuungsrecht vernichtet Erbe | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Ein Kommentar

Betreuungsgericht Entscheidungen – Rechtskraft

Entscheidungen des Betreuungsgerichts erwachsen nicht in Rechtskraft. Dies bedeutet, dass Sie, anders als in einem normalen Zivilprozess, nicht mehr weiter gegen ein einmal entschiedenes Urteil in dem Fall vorgehen können.

Wenn Ihnen ein neuer Sachverhalt oder eine veränderte Situation wichtig erscheint, welche zur Änderung der Betreuungsentscheidung führen könnte, haben Sie in Betreuungsfällen die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen des Gerichts einen neuen Antrag zu stellen. Sollten Sie in einem anderen Verfahren vergessen haben, als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen zu werden, sollten Sie diesen Antrag auch stellen. Im Rahmen des neuen Antrags sollten Sie sich dann von einem Rechtsexperten beraten lassen, welchen Antrag und welchen Inhalt die Antragsschrift umfassen sollte.

Prof. Dr. Volker Thieler

Veröffentlicht unter Betreuungsgericht Entscheidungen – Rechtskraft, Betreuungshinweise A-Z | Schreib einen Kommentar

Kontrollbetreuung

Der Ausdruck „Kontrollbetreuung“ ist in Deutschland weitgehend unbekannt, hängt allerdings im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht. 

Wenn das zuständige Betreuungsgericht Beschwerden über Art und Ausmaß der Handlungen eines Bevollmächtigten erhält, wird in den meisten Fällen ein Betreuungsverfahren eingeleitet, auch wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Es läuft dann parallel zur Vorsorgevollmacht das Kontrollbetreuungsverfahren beim für den Vollmachtgeber zuständigen Amtsgericht. Im Rahmen des Kontrollbetreuungsverfahrens prüft der Richter, ob Bedenken gegen die Handhabung der Vorsorgevollmacht gegeben sind. Liegt also ein Missbrauch vor, wird über den Kontrollbetreuer, der vom Gericht in einem Kontrollbetreuungsverfahren eingesetzt wordenist, die Vollmacht widerrufen. Konkret bedeutet das: Sie können gegen die Entscheidung zwar Rechtsmittel einlegen, die Rechtsmittel haben aber keinerlei Auswirkung, da eine einmal widerrufene Vorsorgevollmacht nicht mehr auflebt, sondern die Betreuung dann fortgeführt wird. Empfehlenswert ist, eine Regelung im Vorfeld der Vorsorgevollmacht in einer Zusatzdokumentation zur Vorsorgevollmacht niederzulegen. Dies sollte mit einem
Anwalt erfolgen, der sich auf diesem Gebiet auskennt und bereits einige Erfahrung gesammelt hat.

Weitere Informationen können Sie diesem Video zur Kontrollbetreuung entnehmen: https://youtu.be/y2KE5uoUkjc

Prof. Dr. Volker Thieler

Veröffentlicht unter Betreuungshinweise A-Z, kontrollbetreuung | Schreib einen Kommentar