Betreuer – Aufwandspauschale

Hier wurde der neue § 1878 BGB geschaffen. In Absatz 1 wurde der Begriff der
Aufwandsentschädigung durch den Begriff Aufwandspauschale ersetzt. Wichtig ist § 1878
Absatz 2. Die amtlichen Ausführungen hierzu sind wie folgt:

Absatz 4 übernimmt die Regelung des § 1835 Absatz 1 Satz 3 BGB zum Erlöschen der
Ersatzansprüche, es sei denn, sie werden innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach ihrer
Entstehung gerichtlich geltend gemacht. Es wird klargestellt, dass die Erlöschensfrist auch
gilt, wenn die Ansprüche aus der Staatskasse verlangt werden. Die Sätze 2 und 3 übernehmen
§ 1835 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 4 Satz 2 BGB. Sowohl die
Geltendmachung beim Betreuungs- bzw. Familiengericht als auch die Geltendmachung beim
Prozessgericht haben anspruchswahrende Wirkung. Damit soll der Betreuer oder Vormund
auch in Zukunft bei unklarer Vermögenslage des Betreuten oder des Mündels nicht
gezwungen sein, den Anspruch sowohl beim Prozessgericht (gegen den bemittelten Betreuten
oder Mündel) als auch beim Betreuungsgericht bzw. Familiengericht (Zahlung aus der
Staatskasse) geltend zu machen.

Veröffentlicht unter Betreuer – Aufwandspauschale, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 | Schreib einen Kommentar

Betreuer – Aufwendungsersatz (§ 1877 Absatz 4)

Wichtig sind die amtlichen Ausführungen zu Absatz 4:

Absatz 4 übernimmt die Regelung des § 1835 Absatz 1 Satz 3 BGB zum Erlöschen der
Ersatzansprüche, es sei denn, sie werden innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach ihrer
Entstehung gerichtlich geltend gemacht. Es wird klargestellt, dass die Erlöschensfrist auch
gilt, wenn die Ansprüche aus der Staatskasse verlangt werden. Die Sätze 2 und 3 übernehmen
§ 1835 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 4 Satz 2 BGB. Sowohl die
Geltendmachung beim Betreuungs- bzw. Familiengericht als auch die Geltendmachung beim
Prozessgericht haben anspruchswahrende Wirkung. Damit soll der Betreuer oder Vormund
auch in Zukunft bei unklarer Vermögenslage des Betreuten oder des Mündels nicht
gezwungen sein, den Anspruch sowohl beim Prozessgericht (gegen den bemittelten Betreuten
oder Mündel) als auch beim Betreuungsgericht bzw. Familiengericht (Zahlung aus der
Staatskasse) geltend zu machen.
(Amtliche Mitteilung Seite 367)

Veröffentlicht unter Betreuer – Aufwendungsersatz, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 | Schreib einen Kommentar

Vergütung ehrenamtliche Betreuung

§ 1876
Vergütung

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das
Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen,
wenn

  1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten
    dies rechtfertigen und
  2. der Betreute nicht mittellos ist.
Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, vergütung | Schreib einen Kommentar

§ 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz

§ 1875

Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach
den Vorschriften dieses Untertitels.
(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des
Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz.

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Vergütung und Aufwendungsersatz | Schreib einen Kommentar

Beendigung der Betreuung – Wann endet die Tätigkeit des Betreuers?

Hier ist § 1874 (Neuregelung des bürgerlichen Gesetzbuches) zu beachten. Es gilt folgendes:
Die Regelung entspricht inhaltlich § 1908i in Verbindung mit §§ 1893 Absatz 1, 1698a,
1698b BGB. Sie soll auf die Situation bei Beendigung der Betreuung angepasst sein. Sie gilt
sowohl bei der Entlassung eines Betreuers nach § 1868 BGB-E wie bei Ende der Betreuung
durch Aufhebung der Betreuung oder Tod des Betreuten nach § 1870 BGB-E. In Absatz 2
wird der Gefahrbegriff des § 1698b BGB, der das gefährdete Rechtsgut offenlässt, – 365 –
ersetzt durch den Begriff der Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Dies sind
insbesondere fristgebundene Angelegenheiten, aber auch solche, bei deren Unterlassung dem
Erben ein Nachteil drohen würde.
(Amtliche Mitteilung Seite 364/365)

§ 1874

Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von
der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann
sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die
Beendigung kennt oder kennen muss.
(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm
übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu
besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.

Veröffentlicht unter Beendigung der Betreuung, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 | Schreib einen Kommentar

§ 1873 Rechnungsprüfung

(1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder
Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Betreuungsgericht übersendet
diese an den Berechtigten.
(2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich
und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das
Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.
(3) Endet die Betreuung, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs
Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung
verlangt. Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu
belehren. Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr
verlangt werden.

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Rechnungsprüfung | Schreib einen Kommentar

Schlussrechnung – Beurkundung eines Anerkenntnisses ist weggefallen

Nach dem neuen Betreuungsgesetz wurde die Pflicht zur Beurkundung eines Anerkenntnisses
künftig nicht mehr gesetzlich verankert. Hintergrund sind folgende Ausführungen aus den
amtlichen Mitteilungen:
Die Prüfung der Schlussrechnung durch das Betreuungsgericht fällt jedenfalls bei Ende der
Betreuung, also bei ihrer Aufhebung oder nach dem Tod des Betreuten, nicht mehr unter die
eigentliche Aufgabe der Aufsichtsführung über die Betreuung, sondern erfolgt letztlich nur
aus Fürsorgegründen gegenüber dem Betreuten oder den Erben, um diesen gegebenenfalls die
zivilrechtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern. Es erscheint daher
angemessen, eine Prüfung des Betreuungsgerichts nach Absatz 2 nur noch dann vorzusehen,
wenn der Berechtigte dies binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der
Vermögensübersicht verlangt. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf die
Prüfung durch das Betreuungsgericht (Satz 3). Neben der bisher verpflichtenden Prüfung der
Schlussrechnung entfallen zukünftig die in § 1892 Absatz 2 Satz 1 BGB vorgesehene
Verpflichtung zur Vermittlung der Abnahme der Schlussrechnung durch Verhandlung mit den
Beteiligten und die in § 1892 Absatz 2 Satz 2 BGB vorgesehene Beurkundung eines etwaigen
Anerkenntnisses. Die Verhandlung zur Vermittlung der Abnahme, zu der das
Betreuungsgericht die Beteiligten zu laden hat, dient der Mitteilung des Ergebnisses der
Rechnungsprüfung (Erman/Schulte-Bunert, 15. Auflage 2017, § 1892 Rn. 4). Die Praxis hat
von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht, zumal das Erscheinen des bisherigen
Betreuers und des Betreuten nicht erzwungen werden kann (MüKoBGB/Spickhoff, 8. Auflage
2020, § 1892 Rn. 5). Die Mitteilung des Ergebnisses der Rechnungsprüfung, sofern diese
durchgeführt wird, erfolgt zukünftig schriftlich (Absatz 2). Die Beurkundung eines etwaigen
Anerkenntnisses als Pflicht des Betreuungsgerichts erscheint ebenfalls verzichtbar. Streitig ist
schon bisher die Rechtsnatur eines solchen Anerkenntnisses. Während teilweise vertreten
wird, dass der Betreute damit erklärt, keine Ansprüche mehr gegen den Betreuer zu haben,
dies also eine Entlastung im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses ist (Erman/Schulte-
Bunert, BGB, 15. Auflage 2017, § 1892 BGB, Rn. 3a; MüKoBGB/Spickhoff, 8. Auflage
2020, § 1892 Rn. 6), ist nach anderer Ansicht der damit verbundene Verzicht auf unbekannte
Ansprüche regelmäßig nicht gewollt (Staudinger/Veit, (2020), § 1892 Rn. 19; Dodegge/Roth,
Betreuungsrecht, 5. Auflage 2018, H Rn. 17). Im Hinblick auf diese Unklarheiten und die
Tatsache, dass auch nach einer Beurkundung des Anerkenntnisses noch Ansprüche bekannt
werden können, soll von einer Pflicht des Betreuungsgerichts zur Beurkundung eines
Anerkenntnisses zukünftig abgesehen werden. Da die Einhaltung einer bestimmten Form für
das Anerkenntnis selbst nicht vorgeschrieben ist, kann die Richtigkeit der Schlussrechnung
auch formlos anerkannt werden (Staudinger/Veit (2020), § 1892 Rn. 24), was auch zukünftig
möglich bleibt. Letztlich müssen etwaige Ansprüche des Betreuten oder seiner
Rechtsnachfolger ohnehin im Zivilrechtsweg geklärt werden. Der Verzicht auf diese
Verpflichtungen des Betreuungsgerichts dürfte einen zeitlichen Minderaufwand für die
Rechtspfleger mit sich bringen, der einen möglichen Mehraufwand bei der eigentlichen
Aufsichtsführung jedenfalls teilweise kompensieren kann.

(Amtliche Mitteilung Seite 364)

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Schlussrechnung, Schlussrechnung – Beurkundung eines Anerkenntnisses ist weggefallen | Schreib einen Kommentar

Schlussrechnung -Tod des Betreuten (Vorsicht Frist!)

Siehe § 1873 Absatz 3

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Schlussrechnung, Schlussrechnung -Tod des Betreuten | Schreib einen Kommentar

Schlussrechnung – Aufhebung der Betreuung

Siehe § 1873 Absatz 3

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Schlussrechnung | Schreib einen Kommentar

Schlussrechnung/Vermögensübersicht Prüfungsinhalt – § 1873

Absatz 2 Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 1892 Absatz 2 erster Halbsatz BGB. Das
Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung – oder im Falle des § 1872 Absatz 4 BGB-E das
Vermögensverzeichnis – sachlich und rechnerisch zu prüfen. Entspricht diese nicht den
formalen Anforderungen, kann das Gericht eine Ergänzung oder Vervollständigung verlangen
und gegebenenfalls auch erzwingen (vgl. Jürgens/von Crailsheim, Betreuungsrecht, 6.
Auflage 2019, § 1892 Rn. 3). Hingegen ist es nicht befugt, sachliche Berichtigungen
durchzusetzen (vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 8. Auflage 2020, § 1890 Rn. 2). Damit der
Betreute, ein sonstiger Berechtigter oder der neue Betreuer als Vertreter des Betreuten die
Möglichkeit hat zu entscheiden, ob die Beanstandungen des Betreuungsgerichts Anlass geben,
gegen den bisherigen Betreuer im Prozesswege vorzugehen, hat das Betreuungsgericht ihm
das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 zu übersenden.

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Schlussrechnung | Schreib einen Kommentar