Haftung des Betreuers – Neues Gesetz – Neues Recht – § 1826

Wichtig bezüglich der neuen Bestimmung ist, darauf hinzuweisen, dass eine Umkehr der
Beweislast eingeführt wurde. Nunmehr regelt Absatz 1 eine Beweislastumkehr zu Lasten des
Betreuers, entsprechend § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB. Grundsätzlich haftet der Betreuer
gegenüber dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, es sei
denn, er hat ihn nicht zu vertreten.

§ 1826 Haftung des Betreuers
(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden
verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Eltern, Kinder und Ehegatten des Betreuten, die die Betreuung ehrenamtlich führen, haben
dem Betreuten gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen.
(2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden
des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden
eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

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2 Antworten zu Haftung des Betreuers – Neues Gesetz – Neues Recht – § 1826

  1. Fleischer sagt:

    Ab wann gilt dieses Gesetz? Auch in Missbrauch vor diesen Termin?

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