Umgang und Aufenthalt des Betreuten (§ 1834 BGB neu)

Sehr wichtig ist, dass in dieser neuen Bestimmung nun geregelt wird, wann der Betreuer das
Umgangsrecht überhaupt bestimmen kann. Nach § 1834 Absatz 1 ist ein Bestimmungsrecht
des Betreuers nur dann gegeben, wenn der Betreute dies wünscht!
Eine Ausnahme von der Einschränkung ist dann noch in § 1834 I. gegeben, wenn eine
konkrete Gefahr im Sinne des § 1821 droht.
Das bisher in § 1908i Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 1632 Absatz 2 BGB
geregelte Recht des Betreuers, den Umgang des Betreuten auch mit Wirkung für und
gegen Dritte zu bestimmen, wird in Absatz 1 dahingehend eingeschränkt, dass eine
solche Umgangsbestimmung nur dann zulässig ist, wenn der Betreute dies selbst
wünscht oder ihm eine konkrete Gefahr im Sinne des § 1821 Absatz 3 BGB-E droht.
Damit darf der Umgang des Betreuten nur dann eingeschränkt werden, wenn
andernfalls seine Person oder sein Vermögen erheblich gefährdet würde und der
Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nicht erkennen
oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Grundsätzlich kann jeder – auch der
Betreute – selbst bestimmen, mit wem er Umgang pflegen will, auch wenn dies
vielleicht den Wertvorstellungen des Betreuers widerspricht. Dem
Selbstbestimmungsrecht des Betreuten ist daher in möglichst weitem Umfang
Rechnung zu tragen und dem Betreuer nur dort ein Eingriffsrecht zu geben, wo eine
konkrete erhebliche Schädigung des Betreuten zu befürchten ist. Dies kann ein
erheblicher Gesundheitsschaden sein, aber auch ein Vermögensschaden ist
denkbar, etwa wenn eine dritte Person ständig Geld von dem Betreuten erbettelt. Da
die Umgangsbestimmung auch mit Wirkung für und gegen Dritte ausgesprochen
werden kann, hat der Betreuer eine solche auch auf Wunsch des Betreuten
vorzunehmen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreute sich
selbst gegen einen ihm aufgedrängten Umgang nicht wehren kann.
(Seite 307 Zu § 1834 Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten,
zu Absatz 1)

§ 1821

Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die
Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den
Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht
von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich
ist.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen,
dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen

D3/741

gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten
festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu
entsprechen und den Betreuten bei deren
Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der
Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an
diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen,
soweit

  1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich
    gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit
    oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
    kann oder
  2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
    (4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder
    darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den
    mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu
    ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere
    frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige
    persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des
    mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen
    Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
    (5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten
    zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen
    und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
    (6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen,
    dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen
    Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Umgang und Aufenthalt des Betreuten veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar