Die Regelung entspricht § 1908c BGB; bei den Änderungen handelt es sich lediglich um
sprachliche Klarstellungen.
(Amtliche Mitteilung Seite 361)
§ 1869
Bestellung eines neuen Betreuers
Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu
bestellen.