Das neue Betreuungsgesetz 2023

Die Regelungen im neuen Betreuungsgesetz sind bezüglich der Eigentumslage älterer Menschen,die unter Betreuung gestellt wurden, nach wie vor völlig unzureichend und verletzten Art. 14 GG.
Die dem Forschungsinstitut mitgeteilten Fälle zeigen auf, dass Betreuer oft ohne Genehmigung
und vorheriger Rücksprache mit Betreuten das gesamte Wohnungsinventar, alte Urkunden,
Stammbücher, Bilder, Familienerinnerungen, Kleidung etc., was nicht mit in das Heim
mitgenommen werden kann – in das der alte Mensch verbracht wird – vernichtet, verkauft oder irgendwie verwertet haben.
Unser Anschreiben an das Justizministerium zu diesem Thema konnte nicht befriedigend
beantwortet werden. Uns wurde nur mitgeteilt, dass Betreuer mit dem Betreuten dies ja vorher
besprechen. Der Unterzeichner fragt sich allerdings, wie derartige Besprechungen überhaupt
stattfinden kann, wenn der Betreute dement ist. Hier liegt eine ganz klare Verletzung von Art. 14 GG vor. Bei einem Fall, der uns bekannt geworden ist, hat das zuständige Amtsgericht Köln
erklärt, dass die Gegenstände des Betreuten nicht aufbewahrt werden können, da die
entsprechenden Mittel im Betreuungsgesetz nicht vorgesehen werden. Dies ist sicherlich kein
Grund. Es sollte dringend eine gesetzliche Regelung geschaffen werden.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt – München

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