§ 12 Betreuervorschlag

(1) 1Die Behörde schlägt mit dem Sozialbericht oder auf Anforderung des Betreuungsgerichts
eine Person vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eignet. Die Behörde soll
diesen Vorschlag begründen und die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen darlegen.
3Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Betroffenen
hat, soll nur als ehrenamtlicher Betreuer vorgeschlagen werden, wenn sie sich zum Abschluss
einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder einer Betreuungsbehörde nach § 5
Absatz 2 Satz 3 bereit erklärt. 4Steht keine geeignete Person für eine ehrenamtliche
Betreuung zur Verfügung, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht einen beruflichen
Betreuer vor. 5Unter den Voraussetzungen des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die
Behörde auch einen anerkannten Betreuungsverein oder sich selbst als Betreuer vorschlagen.
6Die Behörde soll in geeigneten Fällen einen weiteren Betreuer vorschlagen, der nach § 1817
Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt werden kann.

(2) Auf Wunsch des Betroffenen kann die Behörde ein persönliches Kennenlernen zwischen
dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln.

(3) 1Der Vorschlag nach Absatz 1 hat Angaben zur persönlichen Eignung zu enthalten. 2Bei
einem ehrenamtlichen Betreuer hat die Behörde dem Betreuungsgericht das Ergebnis der
Auskünfte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. 3Bei einem beruflichen Betreuer sind die
Anzahl und der Umfang der von ihm bereits zu führenden Betreuungen, die für ihn zuständige
Stammbehörde sowie der zeitliche Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner
Betreuertätigkeit mitzuteilen.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar