Betreuungsbehörde – Aufgaben im gerichtlichen Verfahren

(Neues Betreuungsgesetz)

§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren

§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. 2Dies umfasst insbesondere folgende
Maßnahmen:

1.
die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (Sozialbericht),

(2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

1.
die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,

2.
die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und

3.
die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

(3) 1Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat die Behörde zu prüfen, ob zur
Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 in Betracht
kommt. 2In geeigneten Fällen hat die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine
erweiterte Unterstützung durchzuführen. 3Die Behörde hat das Betreuungsgericht über die
Durchführung und die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 zu
informieren. 4Während der Durchführung der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der
Behörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt. 5Das Ergebnis der Prüfung nach Satz
1 und bei Durchführung einer erweiterten Unterstützung deren Ergebnis sind im Sozialbericht
darzulegen.

(4) 1Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die Behörde auch unabhängig von der
Erstellung eines Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten
Unterstützung zur Vermeidung einer Betreuung führen kann. 2Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 gilt
entsprechend.

(5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgabenzuweisung nach den Absätzen 3 und 4 im
Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines Landes beschränken.

2.
den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,

3.
die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachliche Beurteilung des Sachverhalts im
Rahmen sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Betreuungsgericht oder im Rahmen
eines gerichtlichen Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende Sachverhaltsklärung,

4.
die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die
Behörde durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und

5.
auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vorschlag eines geeigneten Verfahrenspflegers.

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