Verbotene Betreuer
§ 1816 – Bestellungshindernisse

In Absatz 6 wird das Bestellungshindernis des § 1897 Absatz 3 BGB aufgegriffen, aber weiter
gefasst. Während bisher nur ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige enge Beziehung
zu einer Wohn- oder Unterbringungseinrichtung zu einem Ausschluss einer Person als
Betreuer führt, gilt dies zukünftig auch für alle Personen mit einer engen Verbindung zu
solchen ambulanten Diensten, die in der Versorgung des Volljährigen tätig sind. Ebenso wie
bei abhängig Beschäftigten von Wohneinrichtungen besteht auch bei diesen Personen die
Gefahr von Interessenkonflikten, da häufig auch die Kontrolle der ambulanten Versorgung zu
den Aufgaben eines Betreuers gehört. Dieser Aufgabe könnte der Betreuer dann nicht mit der
gebotenen Sorgfalt nachkommen, wenn er gleichzeitig zu dem Träger dieses Dienstes in
einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stünde. (Amtl.
Begründung)

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