Besuchsverbote

Nach dem neuen § 1834 BGB sind Besuchsverbote nur zulässig -ab 01.01.2023- wenn der
Betreute dies wünscht. Die in der Vergangenheit bei vielen Betreuern festgestellte
Selbstherrlichkeit, Besuchsverbote einfach auszusprechen, ist damit wohl hinfällig. Der
Betreuer kann zwar ein Besuchsverbot verneinen, wenn dies dem Betreuten schädigen wird.
Dies wird in vielen Fällen sicherlich als Begründung herangezogen werden. Der Anwalt oder
Jurist, der derartige Fälle bearbeitet, sollte hier sehr vorsichtig in die Prüfung einsteigen, ob
die Ablehnung begründet ist. In der Vergangenheit haben wir Fällen erlebt, bei denen
Besuchsverbote ausgesprochen worden sind. Gerade in Zeiten der Corona-Ansteckung gab es
oft auch berechtigte, aber oft auch unberechtigte Besuchsverbote. Ein Besuchsverbot ist eine
einschneidende Maßnahme, weil es in Art. 6 Grundgesetz -Schutz der Familie- eingreift.
Familienangehörige haben oft bei solchen Fällen nicht die Möglichkeit gehabt, ihren
Angehörigen nochmal zu sehen oder überhaupt zu besuchen. Auch Besuchsverbote, die so
eingeschränkt sind, dass man sie gar nicht wahrnehmen kann, sind unzulässig. So ist ein Fall
bekannt geworden, bei dem ein Altenheim einen Besuch nur erlaubt hat, für eine halbe Stunde
am Tag. Die alte Oma, die in dem Altenheim lag, hatte fünf Enkel und wollte diese gerne
sehen. Dies ist in einer halben Stunde gar nicht möglich, bzw. die Gespräche, die sie führen
wollte, waren nicht möglich. Hier muss der Betreuer notfalls auch das Altenheim wechseln,
wenn durch Vorschriften des Altenheims, durch Schikane, Besuchsverbote ausgesprochen
werden. Eine Pflegestation, egal ob Alten- oder Pflegeheim, darf nicht aus organisatorischen
Problemen heraus, Besuchsverbote aussprechen. Hier sollte der Sachbearbeiter auch eine
genaue Kontrolle durchführen. Besuchsverbote werden oft auch ausgesprochen -selbst von
Krankenhäusern- um auch Mängel oder Fehler bei der ärztlichen Behandlung, bei der
Versorgung mit schmerzstillenden oder einschläfernden Medikamenten nicht zu offenbaren,
oder irgendwelche Behandlungsfehler zu verheimlichen. Gegen die Besuchsverbote kann der
Angehörige über seinen Anwalt oder selbst eine Beschwerde bei Gericht einreichen. Die
Beschwerde richtet sich gegen den Betreuer auf Antrag, dem Betreuer entweder das
Besuchsverbot zu untersagen oder wenn der Betreuer nicht reagiert, muss der Antrag gestellt
werden, einen neuen Betreuer auszusuchen.

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