Ehegattenvertretung § 1358

Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten
der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte
(vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten

  1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
    einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
  2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder
    Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und
    durchzusetzen,
  3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme
    im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
  4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten
    zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer
    2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis
    4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten
    von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden
    Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
    (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
  5. die Ehegatten getrennt leben,
  6. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene
    Ehegatte
    a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten
    ablehnt oder
    b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese
    Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, 3. für den

vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1
Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder 4. die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat 1. das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind,
schriftlich zu bestätigen, 2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit
einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das
Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und 3. sich von dem
vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der
Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher
nicht ausgeübt wurde und
b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt. Das Dokument mit der Bestätigung nach
Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden
Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt
werden.
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis
4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“

Die neue Ehegattenvertretung ist kein Ersatz für die nach wie vor dringende Notwendigkeit,
dass jeder Ehepartner eine Vorsorgevollmacht erstellt. Die Ehegattenvertretung ersetzt nicht
die Vorsorgevollmacht. Die Ehegattenvertretung ist nur für den im Gesetz genannten Notfall,
wenn Bewusstlosigkeit oder Krankheit eingetreten ist und der Ehegatte deswegen rechtlich
seine Angelegenheit nicht besorgen kann, gedacht. Eine Vorsorgevollmacht würde viel weiter
gehen und wäre nicht nur auf die rechtlichen Angelegenheiten, sondern auf sämtliche
Angelegenheiten möglich. Welche Eingrenzungen der Ehepartner erkennen muss, wird in den
folgenden Punkten geschildert. So muss er wissen, dass er die Ehegattenvertretung nur
bekommt, wenn der Ehegatte nicht irgendwo in einer Vorsorgevollmacht eine dritte Person
beauftragte oder der Ehegatte nicht einen Ausschluss der Vertretung durch seinen Ehegatten
erklärt hat oder bei der Notarkammer hinterlegen ließ. Die Vertretung geht auch nur für
maximal 6 Monate. Es sind weitere Einschränkungen gegeben, bzw. das Gesetz ist so
kompliziert gefasst, dass man erstmal den Inhalt des Gesetzes verstehen muss. Es stellt auch
eine ganz erhebliche Belastung für Ärzte und Klinikpersonal dar, da Ärzte die Bescheinigung
dem Ehegatten, dass die Vertretung erfolgen darf, aushändigen muss. Dazu muss er den
Ehegatten fragen, ob er nicht schonmal die Ehegattenvertretung ausgeübt hat (Beispielsfall).
Die Bestimmung ist schwierig, kompliziert, belastet die Ehegatten und noch mehr die Ärzte
und das Klinikpersonal. Die weiteren Ausführungen erfolgen hier:

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