(§ 1835 Vermögensverzeichnis, neu, Absatz 2)
Anders als bisher hat der Betreuer seine Angaben im Vermögensverzeichnis durch die Einreichung
von Belegen nachzuweisen, um dem Gericht eine Überprüfung seiner Angaben zu ermöglichen. Dies
erscheint gerade am Anfang einer Betreuung sinnvoll, da es um die erstmalige Erfassung von
Vermögensgegenständen geht. Dabei wird allerdings keine Festlegung getroffen, welcher Art diese
Belege sein müssen, vielmehr wird dies in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Einreichung von
Kopien oder Ausdrucken digitaler Dokumente kann dabei ausreichen, da der Betreuer die Richtigkeit
und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern hat.
Vermögensverzeichnis – Belegeinreichungsfrist
Vermögensverzeichniserstellung – Hinzuziehung von Behörden, Vertretern und Beamten
Zu Absatz 1
Die Regelung übernimmt im Wesentlichen § 1802 BGB ins Betreuungsrecht. Das Vermögen im Sinne
dieser Vorschrift ist umfassend zu verstehen, um dem Betreuungsgericht eine zuverlässige Beurteilung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu ermöglichen. Der Betreuer muss allerdings nur
dann ein Vermögensverzeichnis erstellen, wenn ihm die Vermögensangelegenheiten als
Aufgabenbereich zugewiesen wurden. Er hat das Vermögen auch lediglich insoweit zu verzeichnen,
als sein Aufgabenkreis dessen Verwaltung umfasst. Soweit er Kenntnis von Vermögen des Betreuten
hat, das nicht seiner Verwaltung unterliegt, sondern von einem Dritten verwaltet wird, wie etwa einem
Testamentsvollstrecker, hat er dieses nicht zu verzeichnen. Damit entspricht die Verzeichnispflicht des
Betreuers derjenigen der Eltern, die nach § 1640 Absatz 1 Satz 1 BGB lediglich das ihrer Verwaltung
unterliegende Vermögen zu verzeichnen haben.
Aufgrund des umfassenden Verständnisses des Vermögens ist – wie nach bisheriger Rechtslage – eine
gesetzliche Differenzierung nach den jeweiligen Vermögensbestandteilen nicht erforderlich. Auf diese
Weise wird dem Betreuer auch künftig eine gewisse Flexibilität bei der Erfassung und Verzeichnung
des Vermögens eingeräumt. So sieht der Entwurf insbesondere davon ab, das Sachvermögen im
Gesetzeswortlaut gesondert zu erwähnen; der Betreuer kann sich daher bei Hausrat oder den sonstigen
zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenständen von geringem Wert auf zusammenfassende
Angaben beschränken. Demgegenüber ist Sachvermögen von erheblichem Wert schon im Interesse
der eigenen Absicherung des Betreuers von diesem detailliert anzugeben.
Der Betreuer ist – wie derzeit – nicht verpflichtet, die einzelnen Vermögensgegenstände zu bewerten.
Auf die Ausführungen zu Absatz 3 wird verwiesen.
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gilt – wie derzeit – auch in den
Fällen, in denen ein Ehegatte Betreuer des anderen wird, auch wenn beide weiter gemeinsam in einer
Wohnung leben. Es besteht kein Anlass, im Fall der Übernahme der Betreuung durch den Ehegatten
von dieser Verpflichtung abzusehen, denn auch in diesem Fall muss das Betreuungsgericht in die Lage
versetzt werden, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.
(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses erforderlich und
mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die
zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen
Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.
Zu Absatz 3
Diese Vorschrift soll die Erstellung eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses,
insbesondere von ehrenamtlichen Betreuern, gewährleisten. Von beruflichen Betreuern ist
grundsätzlich zu erwarten, dass sie zur Erstellung eines ordnungsgemäßen
Vermögensverzeichnisses ohne Hinzuziehung eines Dritten in der Lage sind. Der Entwurf legt
den Kreis der Personen fest, die von dem Betreuer bei der Verzeichniserstellung hinzugezogen
werden können.
D3/772
Klar gestellt wird durch die gegenüber § 1802 Absatz 2 BGB sprachlich präzisere Regelung, dass
Beamte und Notare keine Sachverständigen sind. Der Entwurf ergänzt darüber hinaus den
Kreis derer, die von dem Betreuer bei der Verzeichniserstellung hinzugezogen werden können.
Im Normtext wird darüber hinaus klargestellt, dass der Betreuer bei der Verzeichniserstellung
eine zuständige Behörde hinzuziehen kann. Gemäß § 1 BtOG-E bestimmt sich nach
Landesrecht, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist.
Daneben kann das Landesrecht weitere Behörden für die Aufnahme eines
Vermögensverzeichnisses im privaten Auftrag vorsehen. Unter den Begriff des Beamten im
Sinne von § 1835 Absatz 3 BGB-E fallen die Personen, die aufgrund landesrechtlicher
Bestimmungen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 2 BeurkG hierzu ernannt sind, zumeist
Gerichtsvollzieher.
Der Betreuer ist nicht verpflichtet, einzelne Vermögensgegenstände gegenüber dem Gericht zu
bewerten. Eine solche Pflicht wäre zu aufwendig und würde vermeidbare
Sachverständigenkosten nach sich ziehen. Da jedoch der Betreuer sämtliche Güter und Rechte
zu verzeichnen hat, denen ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist, hat er automatisch eine
gewisse Bewertung bei der Entscheidung vorzunehmen, welche Vermögensbestandteile in das
Verzeichnis aufgenommen werden, und ob bestimmte Sachgesamtheiten zusammengefasst
werden können. Oft sind dem Betreuer Wertschätzungen, z.B. bei Kunstgegenständen, nur
schwer möglich. In derartigen Fällen muss der Betreuer Sachverständige hinzuziehen, wenn die
Hinzuziehung erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist.
Dem Betreuer steht ein Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Voraussetzungen für das
Hinzuziehen der genannten dritten Personen zu, wobei er insbesondere die Kosten zu bedenken
hat.
(Amtliche Mitteilung Seite 310, § 1835 neu)
Wann ist das Verzeichnis bei Gericht vorzulegen?
Hier ist im Gesetz keine besondere Frist aufgenommen worden, denn
„…nach § 1863 Absatz 1 Satz 3 BGB-E ist das Vermögensverzeichnis dem Anfangsbericht
beizufügen, der dem Betreuungsgericht nach § 1863 Absatz 1 Satz 4 BGB-E innerhalb von
drei Monaten übersandt werden soll. Soweit ein Anfangsbericht nach § 1863 Absatz 2 BGB-E
nicht zu erstellen ist, kann das Betreuungsgericht im Rahmen der Aufsicht gemäß § 1862
Absatz 3 Satz 1 BGB-E nach pflichtgemäßem Ermessen eine Frist bestimmen. Darüber hinaus
kann die Übersendung des Vermögensverzeichnisses (wie derzeit) gegebenenfalls mittels
einer Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 1862 Absatz 3 Satz 2 BGB-E durchgesetzt
werden.“
(Amtliche Mitteilung Seite 309)
Vermögensverzeichnis:Erstellungspflicht des Betreuers ( § 1835 BGB neu)
Wie nach bisheriger Rechtslage ist eine gesetzliche Differenzierung nach dem jeweiligen
Vermögensstand nicht erforderlich.
Wichtig ist, dass die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses auch in den
Fällen in denen ein Ehegatte der Betreuer des anderen wird, es für diesen eine Pflicht ist, auch
wenn beide gemeinsam in der Wohnung leben.
Neu in § 1835 ist der Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensverzeichnisses. Nunmehr wird
der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers zugrunde gelegt.
„Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht der Erlass des Bestellungsbeschlusses,
sondern der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit gemäß § 287 Absatz 1 und 2 FamFG. Dies ist
gemäß § 287 Absatz 1 FamFG der Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Betreuer, mithin der
Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe oder der Zustellung des Beschlusses an den Betreuer,
sofern nicht ausnahmsweise nach § 287 Absatz 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des
Beschlusses angeordnet wurde.“ (Amtliche Mitteilung Seite 309).
Aufenthalts- und Umgangsrecht: Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen,
entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.
Durch Absatz 3 des § 1834 BGB, neu, wird klargestellt, dass das Betreuungsgericht für
Streitigkeiten über Umgangsrecht oder Herausgabeverlangung zuständig ist.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
§ 1834 Absatz 2 – Aufenthaltsbestimmungsrecht
(2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten
auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe
des Betreuten zu verlangen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 1908i Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Absatz 1 BGB, passt den Gesetzeswortlaut aber dem neuen
Standort im Betreuungsrecht an. So wird klargestellt, dass der Aufgabenbereich
„Aufenthaltsbestimmung“ auch das Recht des Betreuers umfasst, den Aufenthalt des
Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Danach ist die
Aufenthaltsbestimmung durch den Betreuer auch von Dritten zu beachten. Beispielsweise ist
es bei einer entgegenstehenden Aufenthaltsbestimmung durch den Betreuer unzulässig,
dass ein Angehöriger einen Betreuten einfach in ein anderes Heim bringt oder ihn aus dem
Heim dauerhaft zu sich nach Hause holt. Auch das (notfalls gerichtlich geltend zu machende)
Herausgabeverlangen gegenüber einem Dritten ist von dem Aufgabenbereich
„Aufenthaltsbestimmung“ umfasst.
(Amtliche Begründungen Seite 308)
Betreutenvermögen auf dem Müll
Frau B. wurde von der Betreuerin völlig alleine ihrem Schicksal überlassen. Die Betreuerin war überhaupt
nicht zu erreichen. Die Betreute hatte weder irgendwelche Geldmittel, noch Kleidungsstücke im
Krankenhaus. Auch für die ärztlichen Behandlungsfragen war sie nicht zu erreichen. Als die Schwester
sich vehement um die Betreute kümmerte, wurde ihr Besuchsverbot erteilt und den Ärzten erklärte sie, sie
würden sich strafbar machen, wenn sie der Schwester Auskünfte erteilen. Als die Schwester hörte, dass
auch die Wohnung der Betreuten nunmehr aufgelöst wird und der gesamte Haushalt mit persönlichen
Gegenständen, Dokumenten auf den Müll geschmissen werden sollte, versuchte sie durch Eilantrag beim
Betreuungsgericht die Räumung zu stoppen. Nichts geschah. Eine Reaktion darauf erhielt sie einen Monat
später. Einen Brief eines Rechtspflegers, der am Sterbetag der Betreuten bei der Schwester einging, mit
dem Hinweis, dass ein Einspruch gegen die Art und Weise der Wohnungskündigung und Räumung nicht
gesetzlich vorgesehen ist. Was für ein skandalöser Fall.
Dieser Fall zeigt wieder deutlich, dass Angehörige im Betreuungswesen keine Rechte haben. Das
Familieninventar wird zerstört und vernichtet, weil es kein Anbietungsrecht an Familienangehörige gibt.
Besonders krass ist der Fall deswegen, weil die Anwältin sich um die Betreute nie kümmerte.
Prof. Dr. Volker Thieler
Ehegattenvertretung – Umfang
Im neuen Paragrafen wird eine Ehegattenvertretung eingeführt. Diese bedeutet allerdings
nicht, dass der Ehegatte -ähnlich wie in der Vorsorgevollmacht- den Ehepartner vertritt,
sondern es gibt eine Beschränkung auf Angelegenheiten wie Gesundheitssorge. Wenn der
Ehegatte also wegen Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit nicht in der Lage ist, die
Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen, kann er den anderen Ehegatten vertreten, wenn die
entsprechenden, sehr komplizierte Voraussetzungen dafür gegeben sind (siehe unten
Ehegattenvertretung – Voraussetzung).
Eine Verpflichtung, die Vertretung wahrzunehmen, besteht für den Ehegatten nicht. Der
Ehegatte muss, wenn er zu Beginn der Krankheit oder während der Krankheit merkt, dass er
die Vertretung nicht mehr ausüben kann, dem behandelnden Arzt dies mitteilen. Diese
Mitteilung kann auch durch sonstige Angehörige oder durch den Ehegatten, soweit dieser in
der Lage ist, erfolgen. Dieses Vertretungsmuster kann sich auch daraus ergeben, dass der
Ehegatte im Ausland ist. Dann ist die Ehegattenvertretung beendet. Im Notfall tritt dann eine
Betreuung ein (amtliche Mitteilung, Seite 204).
Das Vertretungsrecht des Ehegatten besteht nur und soweit der andere Ehegatte aufgrund von
Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit nicht in der Lage ist, die in der Vorschrift genannten
Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen. Mit diesen Voraussetzungen
orientiert sich die Regelung bewusst an den Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers
(§ 1814 Absatz 1 BGB-E). Diese Parallele zum Betreuungsrecht entspricht der Zielsetzung
der Regelung, die in den hier betroffenen Anwendungsfällen bei Fehlen einer
Vorsorgevollmacht oftmals notwendige Anordnung einer vorläufigen Betreuung nach § 300
FamFG möglichst zu vermeiden. Was die neben dem in Gesundheitsangelegenheiten
vorausgesetzten objektiven Betreuungsbedarf erforderliche subjektive
Betreuungsbedürftigkeit des Ehegatten angeht, so ist diese auf den gesundheitlichen Zustand
einer Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit begrenzt. Damit wird deutlich, dass Anlass für
das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten eine akut eingetretene gesundheitliche
Beeinträchtigung des Ehegatten infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung ist, die auch eine
ärztliche Akutversorgung notwendig macht. Eine Pflicht, das Vertretungsrecht
wahrzunehmen, besteht für den Ehegatten nicht. Sieht sich ein Ehegatte von Beginn an oder
im Laufe der Vertretungszeit nicht (mehr) in der Lage, sich um die Angelegenheiten seines
Ehepartners zu kümmern, etwa weil er selbst auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung
in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder weil er durch die Situation überfordert ist,
teilt er dies dem behandelnden Arzt mit. Dieser hat – soweit dies nicht bereits durch den
Ehegatten oder sonstige Angehörige des Patienten geschehen ist – beim zuständigen
Betreuungsgericht die Einleitung eines Betreuungsverfahrens anzuregen. Gleiches gilt, wenn
der Ehegatte tatsächlich an der Ausübung des Vertretungsrechts gehindert ist, weil er sich
beispielsweise länger im Ausland aufhält und dort nicht erreichbar ist. Der Katalog der
Angelegenheiten, in denen eine Vertretung erfolgen kann, orientiert sich dabei an den
Entscheidungen und Maßnahmen, die in der Akutphase, für die die Regelung vorgesehen ist,
regelmäßig anstehen werden. Er erfasst neben den nur der Gesundheitssorge dienenden
D17/11050
2
Maßnahmen auch Rechtsgeschäfte, die im engen Zusammenhang mit der Gesundheitssorge
stehen und häufig unmittelbar nach dem Beginn der Handlungsunfähigkeit geregelt werden
müssen. Zu Nummer 1 Zunächst von der Vertretungsbefugnis erfasst ist die Entscheidung
über Untersuchungen des Gesundheitszustandes des vertretenen Ehegatten und die sich daraus
ergebenden Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe. Das Vertretungsrecht legitimiert
mithin zum einen die Einwilligung in diejenigen Untersuchungen und Behandlungen bzw.
Eingriffe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der das Vertretungsrecht auslösenden
Bewusstlosigkeit oder Erkrankung stehen, zum anderen aber auch in Behandlungen oder
Eingriffe, die zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der das Vertretungsrecht
auslösenden Erkrankung stehen, die im Zuge der Behandlung jedoch erstmals diagnostiziert
wurden und deren Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig und unaufschiebbar ist.
Darüber hinaus ist der vertretende Ehegatte berechtigt, alle im Zusammenhang mit den
vorgenannten Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffen notwendigen Aufklärungen
entgegenzunehmen.
Ehegattenvertretung – Auskunftsrecht Dritter
Das Ehegattenvertretungsrecht, wenn es in Kraft gesetzt wird, berechtigt den vertretenden
Ehegatten auch allen im Zusammenhang mit den Untersuchungen, Heilbehandlungen oder
Eingriffen notwendigen Aufklärungen entgegenzunehmen (amtliche Mitteilung, Seite 205).
Darüber hinaus ist der vertretende Ehegatte berechtigt, alle im Zusammenhang mit den
vorgenannten Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffen notwendigen Aufklärungen
entgegenzunehmen.
Ehegattenvertretung – Behandlungsverträge
Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)
Zu Nummer 2
Das Vertretungsrecht berechtigt den Ehegatten außerdem zum Abschluss von Behandlungs-
und Krankenhausverträgen. Soweit die Behandlung nicht durch die gesetzliche
Krankenversicherung ohne Vertragsabschluss abgedeckt ist, müssen entsprechende Verträge
abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die unmittelbar nach
Eintritt der das Vertretungsrecht auslösenden Erkrankung bzw. Bewusstlosigkeit anstehen.
Darüber hinaus ist vom Vertretungsrecht auch der Abschluss von Verträgen über eilige
Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege erfasst. Je nach dem Krankheitsbild schließt
sich an den wenige Tage oder Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt unmittelbar eine
unaufschiebbare Rehabilitationsmaßnahme an. Oft ist sofort nach der Entlassung aus der
Klinik die Pflege des Erkrankten zu organisieren. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch
nicht wieder in der Lage, diese Angelegenheiten rechtlich selbst zu regeln, ist es sinnvoll, dass
der Ehegatte ihn auch in diesen Angelegenheiten vertreten kann. Erfasst sind allerdings nur
eilige, das heißt unaufschiebbare, Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege, die im zeitlichen
Rahmen des Vertretungsrechts und im unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit der
anlassgebenden Erkrankung oder Bewusstlosigkeit getroffen werden müssen. Nicht möglich
sind dagegen vertragliche Bindungen mit einem Vertragsbeginn lange nach dem Ende des
Vertretungsrechts des Ehegatten. Ergänzend hat der Ehegatte das Recht, alle notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die von ihm geschlossenen Verträge gegenüber den
Vertragspartnern auch durchzusetzen. Er kann damit Mängel rügen und vereinbarte
Leistungen auch gerichtlich geltend machen (amtliche Mitteilung, Seite 205).