Berichtspflicht – Ehrenamtliche Betreuer

Der ehrenamtliche Betreuer muss nach § 1863 Absatz 2 nicht einen Anfangsbericht erstellen.
Voraussetzung ist, dass der ehrenamtliche Betreuer mit dem Betreuten in einer familiären
Beziehung oder persönlichen Bindung steht.

Auch diese können selbstverständlich einen solchen anfertigen. Von einer Verpflichtung
wird jedoch abgesehen, zum einem, um die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung
nicht zu gefährden, zum anderen, weil manche Angehörigen mit der Anfertigung eines
solchen Berichtes überfordert sein könnten. Statt des schriftlichen Berichts sollte das
Betreuungsgericht nach Möglichkeit ein Gespräch mit dem Betreuten führen. Auch in
solchen Verfahren muss das Gericht Informationen über die persönlichen Verhältnisse,
den Regelungsbedarf und die Wünsche des Betreuten erhalten. Sie erschöpfen sich nicht
in den Inhalten des Sozialberichts und des Gutachtens, da sich beides auf Sachverhalte
vor der Bestellung des Betreuers oder der Übernahme der Betreuung bezieht. Erst mit
der Übernahme der Betreuung wird die Planung konkreter. Wenn der Betreute es
wünscht, muss ein solches Gespräch stattfinden, soweit erforderlich auch aufsuchend,
d.h. in der gewöhnlichen Umgebung des Betreuten. Ansonsten hat es in geeigneten
Fällen stattzufinden.

(Amtliche Mitteilung Seite 353)

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Berichtspflicht: Persönliche Situation des Betreuten

Der Betreuer muss mit der Übernahme der Betreuung einen Anfangsbericht erstellen –
Gleiches gilt bei Betreuerwechsel-. Er muss die persönliche Situation des Betreuten
darstellen. Insbesondere muss er Art, Umfang und Anlass seiner persönlichen Kontakte zum
Betreuten, sowie zu seinem persönlichen Eindruck von Betreuten darstellen. Wie oft die
Betreuer die Betreuten besuchen sollen, wurde nicht eingeführt. Dies hat nach der neuen
Gesetzgebung der Betreuer daher nicht nur darzulegen, wie häufig und in welcher Umgebung
er den Betreuten getroffen hat, sondern auch, ob es weitere Kontakte, etwa telefonischer oder
elektronischer Art, gab und was jeweils der Anlass für einen entsprechenden Kontakt war.
Daneben hat der Betreuer dem Gericht auch über seinen persönlichen Eindruck vom
Betreuten zu berichten, den er sich nach § 1821 Absatz 5 BGB-E regelmäßig zu verschaffen
hat. Während sich der persönliche Eindruck im Regelfall anlässlich der persönlichen Kontakte
gewinnen lässt, soll sichergestellt werden, dass ein Betreuer sich einen solchen Eindruck auch
dann verschafft, wenn aufgrund des Zustands des Betreuten ein persönlicher Kontakt in Form
eines Gesprächs nicht möglich ist (amtliche Mitteilung, Seite 351ff.).

Berichtspflicht:

§ 1863

Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten

(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen
Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu
folgenden Sachverhalten zu enthalten:

  1. persönliche Situation des Betreuten,
  2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im
    Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
  3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
    Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem
    Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von
    drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann
    den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch
    erörtern
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Eigentum der Betreuten


Das Betreuungsrecht führt zur Enteignung der Betreuten und auch dritter Personen, die
Eigentum an Gegenständen in den Wohnungen oder Häusern haben. Sobald der
Betreuungsbeschluss den Betreuern erlaubt die Wohnung aufzulösen, ist der Betreuer
gesetzlich sogar verpflichtet – falls der Betreute dies selbst nicht veranlassen kann – den
Inhalt der Wohnung zu entsorgen.
Prof. Dr. Volker Thieler führt
aufgrund der zahlreichen Fälle, die ihm geschildert worden sind,
folgendes aus:
Die Betreuten erhalten meistens keine Information darüber – nach den zugegangenen
Informationen des Forschungsinstituts– was mit dem Inhalt geschieht. Oftmals sind sie gar
nicht interessiert oder wissen gar nicht was mit dem Inhalt geschieht. Die Betreuer übergeben
den Inhalt meist an Entsorgungsfirmen oder verkaufen werthaltige Gegenstände nach
entsprechender Genehmigung des Gerichts.
Es taucht aber die Frage auf, mit welchem Recht der Gesetzgeber (an dieser Handhabung
sind nicht die Betreuer schuld) den Betreuern auferlegt, diese Gegenstände zu entsorgen.
Hierin liegt die gesetzliche Eigentumsvernichtung des Betreutenvermögens!
Noch schlimmer sind die Fälle, die dem Forschungsinstitut zum Betreuungsrecht geschildert
wurden. Es gibt unzählige Fälle, bei Kindern ihr Spielzeug, ihren alten Teddybären,
Familienbilder oder andere Gegenstände aus der Wohnung des Betreuten haben wollten. Dies
muss der Betreuer ablehnen, weil er nach dem Betreuungsrecht keine Schenkungen machen
kann, außer es handelt sich vielleicht um alte Löffel o. ä. von wertlosem Wert oder er hat eine
entsprechende zusätzliche Genehmigung seitens des Gerichts.
Der Gesetzgeber erlaubt aber auch nicht – ebenfalls ein Fall, der uns geschildert wurde-, dass
die Gegenstände gelagert werden, weil eine entsprechende gesetzliche Vorschrift über die
Finanzierung dieser Lagerung nicht existiert. Die ganze Bestimmung krankt schon darin, dass
es auch für Betreuer natürlich fast unmöglich ist zu erfahren, ob Gegenstände auch wirklich
dem Betreuten gehören.
Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert eine gesetzliche Regelung zu schaffen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Plus-Minus-Sendung vom 21.04.2021, 21:30
Uhr im ARD hin, die dieses Thema beinhalte.

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Sichtweise des Betreuten

Erstmalig und neu wurde in § 1863 Absatz 3 Nr. 5 eingeführt, dass der Betreuer verpflichtet
ist, nicht nur über seine eigenen Tätigkeiten,
Erstmals wird der Betreuer verpflichtet, nicht nur über seine eigenen Tätigkeiten,
sondern auch über die Sichtweise des Betreuten zu berichten. Auch dies dient dazu, den
Betreuten mit seiner Perspektive stärker als bisher in die Aufsicht der Betreuung
einzubeziehen. Das Gericht soll hierdurch prüfen können, ob der Betreuer seinen
Pflichten aus § 1821 BGB-E in ausreichender Weise nachkommt. Insbesondere können
sich hieraus Anhaltspunkte für eine Anhörungspflicht nach § 1862 Absatz 2 BGB-E
ergeben. Die Sichtweise soll sich – soweit wie möglich – auf alle in den Nummern 1 bis 4
genannten Sachverhalte beziehen. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Gericht über den
Grund zu informieren.

(Amtliche Mitteilung Seite 355)

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Betreuung – Beendigung

§ 1863 Absatz 4 BGB

Die Vorschrift differenziert zwar weder nach der Art der Beendigung der Betreuung
noch danach, ob sie beruflich oder ehrenamtlich durch Angehörige oder sogenannte
Fremdbetreuer geführt wird. Sie gilt also bei allen Betreuungsformen bei Beendigung
der Betreuung durch Tod des Betreuten, Aufhebung der Betreuung und auch bei einem
Betreuerwechsel. Dennoch sind die Anforderungen unterschiedlich und daher nicht so
ausdifferenziert geregelt wie für den Anfangs- und Jahresbericht. Es ist im Einzelfall zu
entscheiden, wie umfang- und detailreich der Bericht auszufallen hat. Bei einer
einvernehmlichen Aufhebung oder bei Tod eines verwandten Betreuten mag der Bericht
kurz ausfallen. Seine Erstellung sollte kein Selbstzweck sein.
Nach Satz 3 hat der Betreuer in dem Schlussbericht Angaben zu machen, was er an wen
herausgegeben hat. Berechtigter des Herausgabeanspruchs ist bei Aufhebung der
Betreuung der Betreute selbst, bei dessen Tod der Erbe oder ein sonstiger Berechtigter,
z.B. Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger, oder bei einem Betreuerwechsel der
neu bestellte Betreuer. Die Herausgabepflicht als solche ist in § 1872 BGB-E normiert.
War die Vermögenssorge angeordnet, bezieht sie sich auf das Vermögen, im Übrigen auf
sämtliche Unterlagen, die der Betreuer im Rahmen der Betreuung erlangt hat.
(Amtliche Mitteilung Seite 356)

§ 1863

Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten

(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen
Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu
folgenden Sachverhalten zu enthalten:

  1. persönliche Situation des Betreuten,
  2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im
    Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
  3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
    Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem
    Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von
    drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann
    den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch
    erörtern.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer
    familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. In
    diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder
    in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte
    nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen.


Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.
(3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse
des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat den
Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile
für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage,
den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere
Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

  1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche
    Eindruck vom Betreuten,
  2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und
    beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen
    des Betreuten,
  3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts,
    insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs,
  4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig
    ehrenamtlich geführt werden kann, und
  5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.- 55 –
    (4) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht
    (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen
    Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht
    ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der
    Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der
    Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten

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Patientenverfügung unwirksam

Durch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2017 und 2018 dürfte ein Großteil
der Patientenverfügung unwirksam sein. Wir möchten an dieser Stelle die amtlichen
Verlautbarungen zu der Rechtsprechung, die das Bundesministerium der Justiz und
Verbraucherschutz herausgegeben haben, hier zitieren:

„Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16), mit Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB
604/15) sowie mit Beschluss vom 14. November 2018 (XII ZB 107/18) hat der
Bundesgerichtshof (BGH) u.a. Stellung zu der Frage genommen, welche inhaltlichen
Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind. Der BGH führt darin aus, dass
eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen
des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht
unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Unter
Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Betreuungsrechts (BT-Drucks. 16/8442, S. 15), mit welchem das Rechtsinstitut der
Patientenverfügung im Betreuungsrecht verankert wurde, macht der BGH deutlich, dass die
Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, jedenfalls für sich genommen
nicht die für eine wirksame Patientenverfügung erforderliche hinreichend konkrete
Behandlungsentscheidung darstellt. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber im
Einzelfall durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf
ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Liegt eine
solche bindende Patientenverfügung vor, ist eine Einwilligung des Betreuers bzw.
Bevollmächtigten in die Maßnahme, die dem betreuungsgerichtlichen
Genehmigungserfordernis unterfiele, nicht erforderlich, da der Betroffene diese Entscheidung
selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat. Dem Betreuer bzw.
Bevollmächtigten obliegt es in diesem Fall nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in
der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu
verschaffen. Bei Zweifeln an der Bindungswirkung der Patientenverfügung, stellt das
angerufene Gericht in solchen Fällen fest, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht
erforderlich ist (sog. Negativattest). Diese Beschlüsse setzen die bisherige Rechtsprechung
des BGH fort und konkretisieren sie.“

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Betreute – Auskunftsrecht/Auskunftspflicht

Therapeuten – Auskunftspflicht gegenüber Betreuern

Ein Problem im Betreuungsrecht ist die Frage, ob ein Betreuer das Recht hat, von einem
Therapeuten, der einen Betreuten behandelt, Auskunft zu verlangen, bzw. wann eine
Auskunftspflicht besteht.

Entscheidend ist, um diese Frage beantworten zu können, immer der Betreuungsbeschluss.
Gehört die Gesundheitsfürsorge nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers, dann kann der
Therapeut sich weigern, eine Auskunft zu erteilen. Eine Ausnahme liegt allerdings dann vor,
wenn der Betreute den Therapeuten von dem Verschwiegenheitsverbot befreit hat.

Die Rechtslage stellt sich anders dar, wenn die Gesundheitsfürsorge in den Aufgabenkreis des
Betreuers durch den Gerichtsbeschluss aufgenommen wurde. In diesem Fall besteht die
rechtliche Verpflichtung des Therapeuten, Auskunft zu erteilen. Auf seine
Verschwiegenheitspflicht kann er sich nicht berufen. Eine weitere Rechtsfrage könnte
auftauchen: Was geschieht mit den Therapien, die in der Vergangenheit durchgeführt
wurden? Für eine ordnungsgemäße Behandlung ist nach Ansicht des Unterzeichners auch die
Kenntnis dieser Therapien notwendig, sodass man wohl von einer Auskunftspflicht ausgehen
kann, wenn der entsprechende Antrag richtiggestellt wurde.

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Vermögenstrennungspflicht (§ 1836 Neu)

(1)Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen
Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das
während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und
des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt zunächst klar, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten strikt von seinem
eigenen Vermögen zu trennen hat. Auf diese Weise soll zum einen ein Zugriff des Betreuers
auf das Vermögen des Betreuten verhindert werden, zum anderen soll der Betreute vor
etwaigen gegen den Betreuer gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einer
Insolvenz des Betreuers geschützt werden. Eine Trennung des Vermögens des Betreuten vom
Vermögen des Betreuers findet regelmäßig bereits mit der Erstellung des
Vermögensverzeichnisses statt. Insoweit dient gerade die Inventarisierungspflicht der
Verwirklichung des Trennungsprinzips (vgl. Palandt/Götz, 79. Auflage, § 1805, Rn. 1).
Das Vermögensverzeichnis stellt die tatsächliche Trennung der Vermögensmassen jedoch
nicht allein sicher. Der Betreuer darf Vermögenswerte des Betreuten über die
Inventarisierungspflicht hinaus nicht zusammen mit seinem Vermögen aufbewahren, sondern
er hat für
Dritte klar erkennbar jegliche Vermischung zu vermeiden und Vermögenswerte entweder bei
dem Betreuten zu belassen oder in gesonderte Verwahrung, beispielsweise in ein
Bankschließfach, zu geben. Dies gilt zur Vermeidung von Missbrauch grundsätzlich auch
dann, wenn Betreuer und Betreuter in einem Haushalt leben.

§ 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB-E sieht aber eine Ausnahme vom Trennungsgebot für das bei Bestellung
des Betreuers bestehende sowie für das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche
Vermögen des Betreuten und des Betreuers vor, um dem oftmals bestehenden Bedürfnis des Betreuten
und seines Betreuers, ein bestehendes gemeinschaftliches Vermögen nicht aufzulösen bzw. während
der Betreuung hinzukommendes gemeinschaftliches Vermögen nicht trennen zu müssen, Rechnung zu
tragen. Dieses gemeinschaftliche Vermögen, z.B. ein gemeinsames Depot, darf weiterbestehen
bleiben, wenn und soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. Hierdurch kann im
Einzelfall einem etwaigen Missbrauch oder einer erheblichen Abrechnungsproblematik begegnet
werden, ohne den Vorrang des Wunsches des Betreuten grundsätzlich einzuschränken.
(Amtliche Mitteilung Seite 313)

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Vermögensverzeichnis – Kenntnisnahme durch Betreuten?

In § 1835 Absatz 6 wird geregelt, dass das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur
Kenntnis zu geben ist, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit
zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur
Kenntnis zu nehmen.
So steht es im Gesetzestext. Allerdings ist fraglich, wie die Kenntnisnahme zu verstehen ist.
Muss das Vermögensverzeichnis nur dem Betreuten vorgelesen werden? Besser wäre es
gewesen, wenn im Gesetz die Verpflichtung aufgenommen worden wäre, dass das
Verzeichnis dem Betreuten schriftlich vorzulegen ist.
(6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu
geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen oder
er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

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Betreuung – Vermögensverzeichnis mit Zeugen?

Nach dem neuen § 1835 Absatz 4 BGB ist bei der Erstellung des Verzeichnisses, bei
erheblichem Vermögen, ein Zeuge hinzuzuziehen. Erst wenn Missbrauchsverdacht vorliegt,
wie der neue Gesetzestext formuliert, bestehen dann den Umständen des Einzelfalles konkrete
Anhaltspunkte dafür.
(4) Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch
eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von
Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als
Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer
Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen. Für die Erstattung
der Aufwendungen der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung
von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz anzuwenden. Der
Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die
dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des
Vermögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu
berichten.

So wie es der neue Gesetzestext in § 1835 Absatz 4 formuliert.
Die amtliche Begründung führt hierzu folgendes aus:
Zu Absatz 4
In bestimmten Konstellationen kann es erforderlich sein, bei der Erstellung des
Verzeichnisses einen Zeugen hinzuzuziehen. Dies dient zum einen dem Schutz des Betreuten
vor einem Missbrauch der Betreuerstellung, aber auch der Absicherung des Betreuers, etwa
vor dem Vorwurf, er habe Vermögenswerte an sich genommen oder beiseitegeschafft. Zur
Vermeidung eines solchen Missbrauchs der Betreuerstellung oder eines hierauf gerichteten
Verdachts kann das Gericht zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses und hier
insbesondere bei der erstmaligen Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, etwa
dem erstmaligen Betreten einer Wohnung oder der Öffnung eines Schließfachs, eine konkret
zu benennende dritte Person hinzuziehen. Als zu benennende Personen kommen insbesondere
die in Absatz 3 genannten Personen in Betracht, aber auch Dritte als Zeugen ohne weitere
spezifische Fachkenntnisse.
Bei dem Zeugen handelt es sich nicht um einen Zeugen, der nach Maßgabe der §§ 29, 30
FamFG zur Beweiserhebung in einem gerichtlichen Verfahren hinzugezogen wird. Er hat
vielmehr eher die Rolle eines Augenscheinsgehilfen.
Die Hinzuziehung einer dritten Person bei der Erstellung des Verzeichnisses wird in erster
Linie dann erfolgen, wenn das Betreuungsgericht bereits bei Bestellung des Betreuers
Kenntnis vom Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte hat, etwa durch entsprechende
Hinweise im Sozialbericht der Betreuungsbehörde, wenn es aufgrund der äußeren Umstände
auf das Vorhandensein bestimmter Vermögenswerte schließen kann, oder wenn der Betreuer
die Hinzuziehung einer dritten Person anregt. In jedem Fall ist es die Aufgabe des Betreuers,
der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, dazu gehört insbesondere auch, ihr Einsichtnahme in Unterlagen und Zugang zu Räumlichkeiten des
Betreuten zu gewähren und die gemeinsame Inaugenscheinnahme sicherzustellen. Die dritte
Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Verzeichnisses und insbesondere
das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.
Die entsprechende Hinzuziehung durch das Gericht kann, sofern sie zugleich mit der
Bestellung des Betreuers geschieht, durch den Richter erfolgen. Im Übrigen ist der
Rechtspfleger zuständig.
Für die Entschädigung der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung von
Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anwendbar. Die an die dritte
Person gezahlte Entschädigung wird im Wege der Gerichtskostenerhebung beim
entsprechenden Kostenschuldner (zumeist der Betreute) geltend gemacht.

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Vermögensverzeichnis | Schreib einen Kommentar