Neues Betreuungsrecht – Unterstützung

Sinn und Zweck des neuen Betreuungsrechts ist es in erster Linie eine Unterstützung der
betroffenen Person zur Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit (Bezeichnung: durch
eigenes selbstbestimmtes Handeln) zu gewährleisten.

Wichtig ist, dass künftighin das Mittel der Stellvertretung nur dann zum Einsatz kommen
darf, wenn es zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist (Gesetzesmaterialien Seite
142).

Ganz wichtig und in Zukunft auch für Praktiker, die sich um Betreuungsrechtsverfahren
kümmern, also Angehörige oder Anwälte, ist dass der Vorrang Wünsche des Betreuten als
Maßstab für das Betreuerhandeln Hintergrund der gesetzlichen Regelung war.

Gerade der Vorrang der Wünsche des Betreuten als Maßstab für das Betreuerhandeln wurde
deutlich normiert (Seite 142 Gesetzesmaterialien).

Prof. Dr. Volker Thieler

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Unterstützungsmöglichkeiten | Schreib einen Kommentar

Betreuungsbehörde

Durch das neue Betreuungsorganisationsgesetz wurden in Abschnitt 1 die Voraussetzungen
und die Aufgaben der Betreuungsbehörde niedergelegt. Die Bestimmungen werden hier wie
folgt abgedruckt:

A b s c h n i t t 1
B e t r e u u n g s b e h ö r d e
T i t e l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
(1) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist,
bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungssachen nach § 312
Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
(2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der
örtlichen Behörde nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen
werden.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 diejenige nach
Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren Bezirk der
Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist ein solcher nicht feststellbar oder betrifft
die behördliche Maßnahme keine Einzelperson, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
das Bedürfnis für die behördliche Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem
Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist.
(2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebenden Umstände im
Laufe eines gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so bleibt für dieses
Verfahren die zuletzt durch das Betreuungsgericht angehörte Behörde allein zuständig, bis die
nunmehr nach Absatz 1 zuständige Behörde dem Betreuungsgericht den Wechsel der
Zuständigkeit schriftlich anzeigt
(3) Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 kann abweichend von Absatz 1 jede nach
Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde vornehmen.
(4) Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen
Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in
Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren

Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden
soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein
solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz
noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige
Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des
Betreuers liegt. Verlegt – 82 – der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den
Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde.
Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige
Stammbehörde örtlich zuständig.
§ 3 Fachkräfte
Zur Durchführung der Aufgaben der Behörde werden Personen beschäftigt, die sich hierfür
nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben
entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen
verfügen.
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person und solcher Personen,
auf die es bei der Aufgabenerfüllung ankommt, einschließlich besonderer Kategorien
personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) durch die Behörde ist zulässig, soweit sie
zur Erfüllung der ihr nach Abschnitt 1 Titel 2 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die für
diesen Zweck erforderlichen Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben.
Die Erhebung von Daten bei anderen Personen oder Stellen ist ohne Einwilligung der
betroffenen Person nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und

  1. die von der Behörde nach Abschnitt 1 Titel 2 zu erfüllenden Aufgaben ihrer Art nach eine
    Erhebung bei Dritten erforderlich machen oder
  2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
    würde.
    (2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 bis
    3 und Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den
    in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
    Ausnahmen nicht,
  3. soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der der Behörde nach
    Abschnitt 1 Titel 2 obliegenden Aufgaben gefährden würde oder
  4. soweit zum Schutz der betroffenen Person ein Absehen von der Informationserteilung
    erforderlich ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn hiervon erhebliche Nachteile für
    ihre Gesundheit zu besorgen sind oder die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder
    Behinderung offensichtlich nicht in der Lage ist, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen.

T i t e l 2
A u f g a b e n d e r ö r t l i c h e n B e h ö r d e
§ 5 Informations- und Beratungspflichten
(1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über
Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt
wird, insbesondere über solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen
Vorschriften beruht.
(2) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der
Wahrnehmung von deren Aufgaben. Sie unterstützt ehrenamtliche Betreuer beim Abschluss
einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 mit einem gemäß § 14 anerkannten Betreuungsverein. Die Behörde hat die
Begleitung und Unterstützung des ehrenamtlichen Betreuers mittels einer Vereinbarung nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 selbst zu gewährleisten, wenn der
ehrenamtliche Betreuer dies wünscht oder in ihrem Zuständigkeitsbereich kein anerkannter
Betreuungsverein zur Verfügung steht.
§ 6 Förderungsaufgaben
(1) Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich ein ausreichendes Angebot
zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer
Fortbildung vorhanden ist.
(2) Die Behörde regt die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien
Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger an und fördert diese.
(3) Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten,
Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
§ 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf
Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt
werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht
mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder
sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson bei der Behörde darf die Beglaubigung einer Vollmacht nach Absatz 1
Satz 1 nur vornehmen, wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers
zu vermeiden. Sie darf eine Beglaubigung nicht vornehmen:

  1. von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text und
  2. wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
    (3) Die Behörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der
    Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der
    fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.

(4) Für jede Beglaubigung nach Absatz 1 Satz 1 wird eine Gebühr in Höhe von 10
Euro erhoben. Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann
von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren
und Auslagen für die Beglaubigung abweichend von Absatz 4 zu regeln. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte
Unterstützung
(1) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde dem Betroffenen zur Vermeidung
der Bestellung eines Betreuers ein Beratungs- und Unterstützungsangebot unterbreiten. Die
Beratung und Unterstützung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei
denen kein Betreuer bestellt wird, mit Zustimmung des Betroffenen zu vermitteln.
Insbesondere ist ein Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Beratungs- und
Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems herzustellen. Bei antragsabhängigen
Leistungen ist der Betroffene dabei zu unterstützen, die notwendigen Anträge selbst zu
stellen. Die Behörde arbeitet zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung
mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.
(2) Die Beratung und Unterstützung der Behörde kann darüber hinaus in geeigneten
Fällen mit Zustimmung des Betroffenen im Wege einer erweiterten Unterstützung
durchgeführt werden. Diese umfasst weitere, über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, die
geeignet sind, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche
Vertretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern.
(3) Beratungs- und Unterstützungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch bleiben
unberührt.
(4) Die Behörde kann mit der Wahrnehmung der erweiterten Unterstützung nach
Absatz 2 auch einen anerkannten Betreuungsverein oder einen selbständigen beruflichen
Betreuer beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Durchführung durch einen für den
konkreten Fall geeigneten Betreuer erfolgt. Die Beauftragung erfolgt durch einen Vertrag, der
auch die Finanzierung der übertragenen Aufgaben regeln soll.
§ 9 Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde
(1) Die Behörde kann dem zuständigen Betreuungsgericht Umstände mitteilen, die die
Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich
machen, soweit dies unter Beachtung der berechtigten Interessen des Betroffenen nach den
Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr im Sinne des – 85 – §
1821 Absatz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Betroffenen abzuwenden.
(2) Hat die Behörde Kenntnis von Umständen, die an der Eignung eines Betreuers
nach § 1816 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen einer von ihm geführten
Betreuung Zweifel aufkommen lassen, hat sie das für das Betreuungsverfahren zuständige
Betreuungsgericht und die zuständige Stammbehörde hierüber zu informieren.

(3) Der Inhalt der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2, die Art und Weise ihrer
Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen.
§ 10 Mitteilung an Betreuungsvereine
Die Behörde teilt Name und Anschrift der ehrenamtlichen Betreuer, von deren
Bestellung sie durch die Bekanntgabe des Betreuungsgerichts nach § 288 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit Kenntnis erlangt hat, unverzüglich einem am Wohnsitz des ehrenamtlichen
Betreuers anerkannten Betreuungsverein mit, um dem Verein eine Kontaktaufnahme zu
ermöglichen. Dies gilt nicht für ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre Beziehung oder
persönliche Bindung zu dem Betroffenen haben.
§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere
folgende Maßnahmen:

  1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2
    des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sozialbericht),
  2. den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,
  3. die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachliche Beurteilung des Sachverhalts im
    Rahmen sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Betreuungsgericht oder im Rahmen
    eines gerichtlichen Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende Sachverhaltsklärung,
  4. die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die
    Behörde durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und
  5. auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vorschlag eines geeigneten
    Verfahrenspflegers.
    (2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
  6. die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
  7. die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz
    3 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
  8. die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen. (3) Im Rahmen der Erstellung des
    Sozialberichts hat die Behörde zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte
    Unterstützung nach § 8 Absatz 2 in Betracht kommt. In geeigneten Fällen hat die Behörde mit
    Zustimmung des Betroffenen eine erweiterte Unterstützung durchzuführen. Die Behörde hat
    das Betreuungsgericht über die Durchführung und die voraussichtliche Dauer von
    Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 zu informieren. Während der Durchführung der erweiterten
    Unterstützung ist die Pflicht der Behörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt. Das
    Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durchführung einer erweiterten Unterstützung
    deren Ergebnis sind im Sozialbericht darzulegen.

(4) Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die Behörde auch unabhängig von
der Erstellung eines Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten
Unterstützung zur Vermeidung der Bestellung eines Betreuers führen kann. Absatz 3 Satz 2, 3
und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgabenzuweisung nach den Absätzen 3
und 4 im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines Landes
beschränken.
§ 12 Betreuervorschlag
(1) Die Behörde schlägt mit dem Sozialbericht oder auf Anforderung des Betreuungsgerichts
eine Person vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eignet. Die Behörde soll
diesen Vorschlag begründen. Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche
Bindung zu dem Betroffenen hat, soll nur als ehrenamtlicher Betreuer vorgeschlagen werden,
wenn sie sich zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder einer
Betreuungsbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 3 bereit erklärt. Steht keine geeignete Person für
eine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht
einen beruflichen Betreuer vor. Unter den Voraussetzungen des § 1818 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs kann die Behörde auch einen anerkannten Betreuungsverein oder sich selbst als
Betreuer vorschlagen. Die Behörde soll einen weiteren Betreuer vorschlagen, der nach § 1817
Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt werden kann.
(2) Auf Wunsch des Betroffenen kann die Behörde ein persönliches Kennenlernen zwischen
dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln.
(3) Der Vorschlag nach Absatz 1 hat Angaben zur persönlichen Eignung zu enthalten. Bei
einem ehrenamtlichen Betreuer hat die Behörde dem Betreuungsgericht das Ergebnis der
Auskünfte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Bei einem beruflichen Betreuer sind die
Anzahl und der Umfang der von ihm bereits zu führenden Betreuungen, die für ihn zuständige
Stammbehörde sowie der zeitliche Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner
Betreuertätigkeit mitzuteilen
§ 13 Weitere Aufgaben
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.
A b s c h n i t t 2
A n e r k a n n t e B e t r e u u n g s v e r e i n e
§ 14 Anerkennung
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er
gewährleistet, dass er

  1. die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen wird,
  2. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden
    und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können,
    angemessen versichern wird, und
  3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
    (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile
    beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.
    (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die
    Anerkennung vorsehen.
    § 15 Aufgaben kraft Gesetzes
    (1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat
  4. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten,
    Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren,
  5. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,
  6. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie
    fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
  7. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung
    im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Absatz 2
    in Verbindung mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist oder von
    dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und
  8. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
    Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Betreuer auf dessen Aufforderung
    Nachweise über die Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1
    Nummer 3.
    (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hat mindestens zu umfassen:
  9. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über
    die Grundlagen der Betreuungsführung,
  10. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an jährlichen
    Fortbildungen,
  11. die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und
  12. die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer
    Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    (3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene, Angehörige und
    sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und
    über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies
    umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder
    Betreuungsverfügung.
    § 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
    Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die
    Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
    § 17 Finanzielle Ausstattung

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle
Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1
obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien
personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den
anerkannten Betreuungsverein ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der ihm nach den § 15
Absatz 1 und § 16 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.

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Betreuer – ehrenamtliche/berufliche

In dem neuen Betreuungsorganisationsgesetz, das wir am Abschluss dieser Ausführungen
abdrucken, wird in Abschnitt 3 der rechtliche Betreuer näher erläutert. § 19 enthält die
Begriffsbestimmung des ehrenamtlichen Betreuers. Ehrenamtliche Betreuer sind natürlich
Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche Betreuungen führen.
Ehrenamtliche Betreuer können sowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder persönliche
Bindungen zum Betroffenen haben, als auch andere Personen sein.

Es wird in § 19 Abs. 2 der berufliche Betreuer definiert
Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines
anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind
oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert gelten.

§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere
folgende Maßnahmen:

  1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2
    des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sozialbericht),
  2. den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,
  3. die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachliche Beurteilung des Sachverhalts im
    Rahmen sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Betreuungsgericht oder im Rahmen
    eines gerichtlichen Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende Sachverhaltsklärung,
  4. die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die
    Behörde durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und
  5. auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vorschlag eines geeigneten
    Verfahrenspflegers.
    (2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
  6. die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
  7. die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz
    3 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
  8. die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

(3) Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat die Behörde zu prüfen, ob zur
Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 in Betracht
kommt. In geeigneten Fällen hat die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine erweiterte
Unterstützung durchzuführen. Die Behörde hat das Betreuungsgericht über die Durchführung
und die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 zu informieren. Während
der Durchführung der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der Behörde zur Erstellung
eines Sozialberichts ausgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durchführung
einer erweiterten Unterstützung deren Ergebnis sind im Sozialbericht darzulegen.
(4) Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die Behörde auch unabhängig von
der Erstellung eines Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten
Unterstützung zur Vermeidung der Bestellung eines Betreuers führen kann. Absatz 3 Satz 2, 3
und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgabenzuweisung nach den Absätzen 3
und 4 im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines Landes
beschränken.

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Ehrenamtliche Betreuer – ehrenamtliche Tätigkeit – Voraussetzung

Ehrenamtliche Betreuer – ehrenamtliche Tätigkeit – Voraussetzung

Die Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit eines Betreuers ergeben sich aus § 21 des
Betreuungsorganisationsgesetzes. Der Inhalt ist wie folgt:

§ 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Voraussetzung für die Führung einer Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer ist die
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. § 23 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt
entsprechend.
(2) Zur Feststellung seiner persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit hat der
ehrenamtliche Betreuer der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
nach § 882b der Zivilprozessordnung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein sollen,
vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern er im Wege der einstweiligen Anordnung nach den §§ 300
und 301 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Betreuer bestellt wird.

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Betreuer – Registrierungsvoraussetzung

In § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes werden die Registrierungsvoraussetzungen für
den Betreuer dargestellt. Diese sind folgende:

§ 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
(1) Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind:

  1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
  2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
  3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit
    ergebenden Haftpflichtgefahren mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für
    jeden Versicherungsfall.
    (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,
    wenn
  4. die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70
    des Strafgesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a der
    Strafprozessordnung unterliegt,
  5. die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines
    Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten
    Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
  6. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 widerrufen
    worden ist oder
  7. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn
    über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom
    zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b der
    Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
    (3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde ist gegenüber der
    Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen:
  8. vertiefte Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen
    Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  9. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  10. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und
    von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den
    Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3 zu regeln, insbesondere die

Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und
Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie an die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen.

§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der Stammbehörde zu stellen ist. Mit
dem Antrag sind beizubringen:

  1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter
    als drei Monate sein soll,
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der
    Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll,
  3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als
    Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
  5. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
    erforderlichen Sachkunde.
    Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang
    und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen.
    (2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die
    Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.
    (3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu
    entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal
    angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit
    gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig
    mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, fordert
    die Stammbehörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über
    die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald
    sämtliche Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde
    die Registrierung vor. Die Registrierung gilt bundesweit.
    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
    Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen, zu regeln.
Veröffentlicht unter Betreuer - Registrierungsvoraussetzung, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 | Schreib einen Kommentar

Betreuer – Mitteilungs- und Nachweispflicht gegenüber der Betreuungsbehörde

Eine sehr gute und hoffentlich auch in der Praxis durchsetzbare Regelung trifft § 25 des
Betreuungsorganisationsgesetzes. Darin ist nunmehr eine Mitteilungs- und Nachweispflicht
beruflicher Betreuer enthalten. Die Bestimmung lautet wie folgt:

§ 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
(1) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde jede Änderung im Bestand der von
ihm geführten Betreuungen sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken
können, unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs
und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des
Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.
(2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde ab der Registrierung alle drei Jahre
unaufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die Erklärung
nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben.
(3) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde jährlich einen Nachweis über das
Fortbestehen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 einzureichen.
(4) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde unaufgefordert das Ergebnis des
Feststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
mit.

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Widerruf der Zulassung als Betreuer

Die Betreuungsbehörde nunmehr im Gesetzestext Stammbehörde genannt widerruft nach dem
neuen § 27 des Betreuungsorganisationsgesetzes die Registrierung wenn begründete
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung
oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 23
Absatz 2 genannten Gründe nachträglich eintritt, der berufliche Betreuer gegen das Verbot
nach § 30 oder beharrlich gegen die Pflichten nach § 25 verstößt,
Der berufliche Betreuer keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3
mehr unterhält oder begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche
Betreuer die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt; dies ist in der Regel der Fall, wenn
der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis
entlassen worden ist.
Hat der berufliche Betreuer im Registrierungsantrag in wesentlichen Punkten vorsätzlich
unrichtige Angaben gemacht oder für die Registrierung relevante Umstände pflichtwidrig
verschwiegen und beruht die Registrierung auf diesen Angaben, hat die Stammbehörde die
Registrierung zurückzunehmen.
Auf Antrag des beruflichen Betreuers oder nach seinem Tod hat die Stammbehörde seine
Registrierung zu löschen.
Der Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung gelten bundesweit. Den
Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung hat die Stammbehörde
sämtlichen Betreuungsgerichten, bei welchen der berufliche Betreuer Betreuungen führt,
sowie den jeweils für den Gerichtsbezirk zuständigen Betreuungsbehörden mitzuteilen.

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Betreuer – Wohnsitzwechsel

Der Betreuer muss seinen Sitz- oder Wohnsitzwechsel bei der Betreuungsbehörde sofortanmelden. Dies ist deswegen wichtig, da in der Vergangenheit Fälle bekannt geworden sind,bei denen Betreuer mehrere Wohnsitze hatten ohne dass dies der Behörde bekannt war und der Betreuer dadurch eine höhere Anzahl von Betreuungsfällen erreichen konnte.

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Auskunft gegenüber Angehörigen im neuen Betreuungsgesetz


§ 1822 BGB-E führt eine Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden
Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betreuten ein, eingeschränkt auf die Fälle und den
Umfang, in denen die Erteilung einer solchen Auskunft dem Wunsch oder mutmaßlichen
Willen des Betreuten entspricht und sie dem Betreuer zuzumuten ist.
Maßstab und auch Grenze für die Auskunftspflicht ist in jedem Fall der geäußerte Wunsch
bzw. mutmaßliche Wille des Betreuten, der entsprechend § 1821 Absatz 2 bis 4 BGB-E zu
ermitteln ist. Hierfür ist durch den Betreuer der Wunsch bzw. mutmaßliche Wille des
Betreuten bezüglich der Auskunftserteilung festzustellen. Es handelt sich hierbei nicht um
eine zu widerlegende Vermutung des positiven Betreutenwillens, sondern um eine – im Sinne
der Selbstbestimmung des Betreuten folgerichtige – Anknüpfung der Auskunftspflicht an
einen positiv festgestellten Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten. Eine
krankheitsbedingte Ablehnung einer Auskunftserteilung an einen nahen Angehörigen kann
unter den Voraussetzungen des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 BGB-E unbeachtlich sein, wenn
diese dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.
Es handelt sich dabei nicht um eine Beteiligung im gerichtlichen Verfahren, die von den in §
274 Absatz 4 Nummer 1 FamFG genannten Personen beantragt werden kann, sondern um
einen materiellen Auskunftsanspruch (!), der daraus resultiert, dass nicht als rechtliche
Betreuer bestellte Angehörige – z.B. Kinder, die in räumlicher Entfernung zu ihren Eltern
leben – den berechtigten Wunsch haben, über den Zustand der Betreuten auf dem Laufenden
gehalten zu werden bzw. in gewissen Abständen Informationen zu erhalten. Anlass für die
Neuregelung ist die vielfach auch von unserseitens geäußerte Kritik, dass insbesondere bei Betreuten, die sich krankheits- oder
behinderungsbedingt nicht äußern können, die Gefahr des Missbrauchs der Betreuerstellung
und einer Isolierung des Betreuten bestand. Hintergrund war, weil Angehörige nach der alten
gesetzlichen Regelung kein Recht auf Information gegenüber dem Betreuer zusteht. Es soll
verhindert werden, dass der Betreuer jegliche Kontaktaufnahme zu Angehörigen unterbindet.
Allerdings gibt es hier auch wieder eine Ausnahmesituation, soweit die Information dem
Betreuer nicht zumutbar ist. Beispielsweise aufgrund einer gesundheitlichen Situation des
Betreuten oder von dem Betreuten nicht gewünscht wurde, ist die Auskunft nicht zu erteilen.
Es besteht in der Praxis die Gefahr, dass viele Betreuer sich wahrscheinlich damit
herausreden könnten, dass die Betreuten dies nicht wünschen. Dies wird die Praxis zeigen.
(Amtliche Begründung)

Prof. Dr. Volker Thieler

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Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer

(1) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde jede Änderung im Bestand der von ihm
geführten Betreuungen sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung
auswirken können, unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen
Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit
sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.

Prof. Dr. Volker Thieler

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