Ehegattenvertretungsrecht – Vorsorgevollmachtregister

Seit 2005 gibt es in Deutschland ein sogenanntes Register für Vorsorgevollmachten, das bei
der Bundesnotarkammer geführt wird. Es hat nichts damit zu tun, ob eine Vollmacht bei
einem Notar oder bei einem in der Praxis erfahrenen Anwalt erstellt wurde. Die näheren
Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung über das zentrale Vorsorgeregister, wie sie
unten dargestellt wird.
Nach dem neuen Gesetz für Ehegatten dürfen nunmehr erstmalig auch Ärzte in das Register
einsehen, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, die die Ehegattenvertretung ausschließt oder ob
ein Ausschluss der Ehegattenvertretung direkt dort vermerkt ist.

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Besuchsverbote

Nach dem neuen § 1834 BGB sind Besuchsverbote nur zulässig -ab 01.01.2023- wenn der
Betreute dies wünscht. Die in der Vergangenheit bei vielen Betreuern festgestellte
Selbstherrlichkeit, Besuchsverbote einfach auszusprechen, ist damit wohl hinfällig. Der
Betreuer kann zwar ein Besuchsverbot verneinen, wenn dies dem Betreuten schädigen wird.
Dies wird in vielen Fällen sicherlich als Begründung herangezogen werden. Der Anwalt oder
Jurist, der derartige Fälle bearbeitet, sollte hier sehr vorsichtig in die Prüfung einsteigen, ob
die Ablehnung begründet ist. In der Vergangenheit haben wir Fällen erlebt, bei denen
Besuchsverbote ausgesprochen worden sind. Gerade in Zeiten der Corona-Ansteckung gab es
oft auch berechtigte, aber oft auch unberechtigte Besuchsverbote. Ein Besuchsverbot ist eine
einschneidende Maßnahme, weil es in Art. 6 Grundgesetz -Schutz der Familie- eingreift.
Familienangehörige haben oft bei solchen Fällen nicht die Möglichkeit gehabt, ihren
Angehörigen nochmal zu sehen oder überhaupt zu besuchen. Auch Besuchsverbote, die so
eingeschränkt sind, dass man sie gar nicht wahrnehmen kann, sind unzulässig. So ist ein Fall
bekannt geworden, bei dem ein Altenheim einen Besuch nur erlaubt hat, für eine halbe Stunde
am Tag. Die alte Oma, die in dem Altenheim lag, hatte fünf Enkel und wollte diese gerne
sehen. Dies ist in einer halben Stunde gar nicht möglich, bzw. die Gespräche, die sie führen
wollte, waren nicht möglich. Hier muss der Betreuer notfalls auch das Altenheim wechseln,
wenn durch Vorschriften des Altenheims, durch Schikane, Besuchsverbote ausgesprochen
werden. Eine Pflegestation, egal ob Alten- oder Pflegeheim, darf nicht aus organisatorischen
Problemen heraus, Besuchsverbote aussprechen. Hier sollte der Sachbearbeiter auch eine
genaue Kontrolle durchführen. Besuchsverbote werden oft auch ausgesprochen -selbst von
Krankenhäusern- um auch Mängel oder Fehler bei der ärztlichen Behandlung, bei der
Versorgung mit schmerzstillenden oder einschläfernden Medikamenten nicht zu offenbaren,
oder irgendwelche Behandlungsfehler zu verheimlichen. Gegen die Besuchsverbote kann der
Angehörige über seinen Anwalt oder selbst eine Beschwerde bei Gericht einreichen. Die
Beschwerde richtet sich gegen den Betreuer auf Antrag, dem Betreuer entweder das
Besuchsverbot zu untersagen oder wenn der Betreuer nicht reagiert, muss der Antrag gestellt
werden, einen neuen Betreuer auszusuchen.

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Fehler im neuen Betreuungsgesetz – Kontoinformation

Viele Betreute beschweren sich seit Jahrzehnten, dass sie über ihre Kontostände nicht
Bescheid wissen. Der Gesetzgeber hätte hier eine Informationspflicht dem Betreuer
auferlegen müssen. Bekanntlich bekommen die Betreuer die Post und der Betreute erfährt von
der Post meist nichts, weil manche Betreuer die Post nicht an den Betreuten weiterleiten,
zumal sie ja auch die Post bei sich im Büro ablegen müssen. Aufgrund dieser falschen
Regelung durch den Gesetzgeber erhält der Betreute, ab dem Zeitpunkt der Betreuung, meist
keinerlei Information über sein Vermögen, insbesondere über seine Kontostände. Viele
Straftatbestände der Betreuer, aus den letzten Jahren, wären verhindert worden, wenn hier
eine Informationspflicht geschaffen worden wäre. Leider ist dies vergessen worden.

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Ehegattenvertretung /Befristung

Ehegattenvertretung – strafrechtliche und zivilrechtliche Probleme für Ärzte ?

Nach der neuen Bestimmungen über die Ehegattenvertretung in

 Paragraph 1358 BGB

endet die nunmehrige Ehegattenvertretung sechs Monate nachdem der Arzt, dem zu vertretenden Ehepartner die Vertretungsbescheinigung ausstellte !
Die zeitliche Beschränkung sollte den Ehepartner, der die Vertretung ausübt schützen.
Ob dies wirklich in der Praxis so sein wird ist fraglich.
Der Arzt, das Krankenhaus oder die Sonstigen mit den handlungsunfähigen Patienten befassten Personen oder Firmen müssen nachdem ihnen ja die Vertretungsbescheinigung des Arztes vorgelegt wurde die Frist“ künftig auf dem Schirm haben.
Es kann sich aus der Weiterbehandlung ein strafrechtliches und schadensersatzrechtliches Problem für den Arzt oder Personen und Institutionen, die die Frist übersehen ergeben!

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Ehegattenvertretung

Die Ehegattenvertretung für Ehegatten, für eingetragene Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsgesetz(Paragraph 21): Sie gilt nicht für Eltern,
Kinder oder eingetragene nicht eheliche Lebensgemeinschaften.

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Betreuung – Hinweise zum Beginn der Betreuung

Betreuung – Hinweise zum Beginn der Betreuung :

In §12 des Betreuungsorganisationsgesetz wird für den Betreuten oder den zu Betreuenden das Recht gesetzlich niedergelegt, das er vor Beginn der Auswahl des Betreuers von der Betreuungsbehörde eine Vermittlung eines Gespräches mit dem geplanten Betreuer verlangen kann.
Der Bearbeiter dieser Fälle sollte immer darauf hinweisen, das ein solches Gespräch stattfinden sollte!

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NEUES BETREUUNGSGESETZ 2023

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§ 30 Leistungen an berufliche Betreuer

(1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder
geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer
Verfügung von Todes wegen. Die gesetzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn

  1. andere als die mit der Betreuervergütung abgegoltenen Leistungen vergütet werden,
    insbesondere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1877 Absatz 3 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder
  2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden.
    (3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers im Einzelfall Ausnahmen von dem
    Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz des Betreuten dem nicht
    entgegensteht. Entscheidungen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer zuständigen
    Stammbehörde mitzuteilen.
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Neues Gesetz – Vorsorgevollmacht Teilwiderruf

Nach dem neuen Gesetz kann nach § 1820 BGB der Kontrollbetreuer auch nur einen Teil der
Vorsorgevollmacht widerrufen. Ebenso ist es möglich, eine Vorsorgevollmacht, die mehreren
Bevollmächtigen übertragen wurde, nur für einzelne zu widerrufen.

Ganz wichtig: Gemäß § 299 FamFG ist das Gericht verpflichtet, vor der Genehmigung des
Widerrufs den Betreuten persönlich anzuhören.

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Regelmäßiger, persönlicher Kontakt und Besuchspflicht

§ 1821

Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu
halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen
Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.

„Absatz 5 enthält sowohl die Kontaktpflicht, die bisher nur indirekt in § 1908b Absatz 1
zweite Alternative BGB geregelt war, als auch die Besprechungspflicht, bisher in § 1901
Absatz 3 Satz 3 BGB geregelt. Es handelt sich um Rechtspflichten aus dem Kernbereich der
Betreuung, nicht um Empfehlungen. Sie konkretisieren die Pflicht zur persönlichen
Betreuung.
Der persönliche Kontakt zum Betreuten ebenso wie regelmäßige Besprechungen sind
unabdingbare Voraussetzungen, um als Betreuer die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu
können. Sie sind kein Selbstzweck.
Im Einzelnen normiert die Vorschrift drei Pflichten des Betreuers:
Die Pflicht zum erforderlichen persönlichen Kontakt,

verschaffen kann. Auch hierauf bezieht sich die genannte Berichtspflicht des Betreuers in §
1863 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 BGB-E.
Wie ausführlich welche Angelegenheit zu besprechen ist, hängt davon ab, was aus Sicht des
Betreuten für ihn wichtig ist, und wie weit sein Interesse und sein Verständnis reichen.
Besprechen bedeutet in der Regel einen persönlichen Dialog, soweit sinnvoll und hilfreich im
Beisein Dritter, von Angesicht zu Angesicht, hilfsweise telefonisch.
Die Einhaltung der Besprechungspflicht setzt jedoch nicht voraus, dass mit dem
Betreuten ein „vernünftiges“ Gespräch möglich ist. Ist es dem Betreuer nicht möglich,
mit dem Betreuten zu sprechen, muss er versuchen, andere Wege der Kommunikation
zu wählen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Personen oder Hilfsmittel.“


zur regelmäßigen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks
und zur Besprechung von dessen Angelegenheiten.
Wie häufig der Kontakt tatsächlich stattzufinden hat, richtet sich aber nach den Erfordernissen
des Einzelfalls. Soweit Entscheidungen zu treffen sind, sind die Kontakte anlassbezogen
erforderlich. Sollte der Betreute allerdings die persönlichen Kontakte ausdrücklich ablehnen
und lassen sich die Aufgaben auch ohne direkten Kontakt, etwa durch Telefonate,
Kurznachrichten oder E-Mails erledigen, und kann der Betreuer auch auf andere Weise
Informationen über die Situation des Betreuten erhalten, können auch längere Intervalle
tolerabel sein. Die Verpflichtung und Berechtigung zum persönlichen Kontakt erstreckt sich
jedenfalls weiterhin nicht auf eine Berechtigung zum Betreten der Wohnung des Betreuten
gegen dessen Willen.
Die Norm verpflichtet das Betreuungsgericht, den Kontakt des Betreuers zu seinem Betreuten
zu beaufsichtigen, was nunmehr gemäß § 1863 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 BGB-E in der
Berichtspflicht des Betreuers ausdrücklich aufgenommen ist.
Neu aufgenommen wird die Verpflichtung des Betreuers, sich regelmäßig einen persönlichen
Eindruck vom Betreuten zu verschaffen. Dies soll insbesondere die Fälle umfassen, in denen
ein persönlicher Kontakt mangels konkreten Regelungsbedarfs aktuell nicht erforderlich zu
sein scheint. Gleichwohl hat der Betreuer den Betreuten auch in diesen Fällen in
regelmäßigen Abständen aufzusuchen, damit er sich einen persönlichen Eindruck von den
Lebensverhältnissen oder bei Heimbewohnern von dem Pflegezustand des Betreuten

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