Betreuer und Vermögen

Der neue § 1836 BGB lautet wie folgt:

§ 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu
halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der
Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten,
wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
(2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht,
wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem
Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz
2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des
§ 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt
hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

Die sprachliche Formulierung von § 1805 BGB erscheint unklar, da der Begriff der
Verwendung im eigentlichen Sinne den Gebrauch von Sachen oder den Einsatz von
Vermögen durch den Betreuer nahelegt. Im Schrifttum besteht in diesem Zusammenhang
indes Einigkeit, dass mit dem Begriff der Verwendung im Sinne von § 1805 BGB jede
Vermischung von Vermögenswerten gemeint ist. § 1805 BGB umfasst danach das Verbot
einer faktischen Überführung von Gegenständen des Vermögens des Betreuten in das
Vermögen des Betreuers und ist mithin auch ein Trennungsgebot. Der Betreuer hat damit
bereits nach gegenwärtiger Rechtslage das Vermögen des Betreuten streng von seinem
eigenen Vermögen zu trennen.
Nunmehr wird die bisherige Regelung sprachlich dahin differenziert, dass ein ausdrückliches
Trennungsgebot (Absatz 1) neben einem Verwendungsverbot (Absatz 2) normiert wird. Mit
dieser Differenzierung der Begrifflichkeiten „Trennung“ und „Verwendung“ wird der
Verwendungsbegriff auf seine herkömmliche Bedeutung zurückgeführt.
§ 1805 Satz 2 BGB wird mangels praktischer Relevanz im Betreuungsrecht gestrichen. Für
das Jugendamt findet sich eine entsprechende Vorschrift in § 56 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII,
die eine ausreichende Regelung darstellt.
Die bisher in § 1834 BGB geregelte Pflicht des Vormunds bzw. Betreuers, bei Verwendung
von Geld des Mündels bzw. des Betreuten für sich selbst, dieses von der Zeit der Verwendung
an zu verzinsen, entfällt. Nachdem eine solche Verwendung nur noch für den ehrenamtlichen
Betreuer und bei Abschluss einer Vereinbarung (§ 1836 Absatz 2 Satz 2 BGB-E) zulässig und
gemäß § 1848 BGB-E als andere Anlage genehmigungsbedürftig ist, dürfte es bei einer
fehlenden Verzinsung in der Regel an der Genehmigungsfähigkeit fehlen.

Absatz 1 stellt zunächst klar, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten strikt von seinem
eigenen Vermögen zu trennen hat. Auf diese Weise soll zum einen ein Zugriff des Betreuers
auf das Vermögen des Betreuten verhindert werden, zum anderen soll der Betreute vor
etwaigen gegen den Betreuer gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einer
Insolvenz des Betreuers geschützt werden. Eine Trennung des Vermögens des Betreuten vom
Vermögen des Betreuers findet regelmäßig bereits mit der Erstellung des
Vermögensverzeichnisses statt. Insoweit dient gerade die Inventarisierungspflicht der
Verwirklichung des Trennungsprinzips (vgl. Palandt/Götz, 79. Auflage, § 1805, Rn. 1).
Das Vermögensverzeichnis stellt die tatsächliche Trennung der Vermögensmassen jedoch
nicht allein sicher. Der Betreuer darf Vermögenswerte des Betreuten über die
Inventarisierungspflicht hinaus nicht zusammen mit seinem Vermögen aufbewahren, sondern
er hat für
Dritte klar erkennbar jegliche Vermischung zu vermeiden und Vermögenswerte entweder bei
dem Betreuten zu belassen oder in gesonderte Verwahrung, beispielsweise in ein
Bankschließfach, zu geben. Dies gilt zur Vermeidung von Missbrauch grundsätzlich auch
dann, wenn Betreuer und Betreuter in einem Haushalt leben.

Zur Konkretisierung:
§ 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB-E sieht aber eine Ausnahme vom Trennungsgebot für das bei
Bestellung des Betreuers bestehende sowie für das während der Betreuung hinzukommende
gemeinschaftliche Vermögen des Betreuten und des Betreuers vor, um dem oftmals
bestehenden Bedürfnis des Betreuten und seines Betreuers, ein bestehendes
gemeinschaftliches Vermögen nicht aufzulösen bzw. während der Betreuung
hinzukommendes gemeinschaftliches Vermögen nicht trennen zu müssen, Rechnung zu
tragen. Dieses gemeinschaftliche Vermögen, z.B. ein gemeinsames Depot, darf
weiterbestehen bleiben, wenn und soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
Hierdurch kann im Einzelfall einem etwaigen Missbrauch oder einer erheblichen
Abrechnungsproblematik begegnet werden, ohne den Vorrang des Wunsches des Betreuten
grundsätzlich einzuschränken.
(Amtlicher Text Bundesregierung)

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Ich habe mich bemüht aus den amtlichen Verlautbarungen der Bundesregierung zu dem neuen Gesetz, teilweise auch aufgrund von eigenen Fällen, die ich seit Jahrzehnten erlebt habe, den Text als Ratgeber für Betreute und Angehörige zu erstellen. Für einen Laien ist das Gesetz sehr schwer verständlich. Gerade ältere Menschen, die nicht mehr so wie in jungen Jahren handeln können , haben Schwierigkeiten das Gesetz zu verstehen. Das neue Gesetz bringt sicherlich erhebliche Vorteile für den Betreuten, weil es künftig in dessen Wünsche in erster Linie voran stellt . Die Besprechungspflicht, die Besuchspflicht, die Pflicht mit Angehörigen zu sprechen sind gerade der Hauptteil der Beschwerden, die uns neben den Besuchverboten in den letzten Jahren beschäftigen. Hierzu gibt es nun neue gesetzliche Regelungen. Hinzu kommen noch klare Rechtsverletzungen bei Räumungen von Wohnungen und verschwundenen Inventar. Der Unterzeichner leitet das Forschungsinstitut Betreuungsrecht und ist für Informationen über Missstände in diesem Bereich dankbar.
Rechtsanwalt Prof Dr Thieler.

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Betreuerauswahl – Ungeeignetheit der gewünschten Person (§ 1816)

Betreuerauswahl:

§ 1816

Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen

(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich
angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821
rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen
Kontakt mit dem Betreuten zu halten.

Das Betreuungsgesetz geht davon aus, dass eine persönlich Eignung einer Person nach dieser
Vorschrift, insbesondere dann vorliegt, wenn das Betreuungsgericht anhand konkreter
Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der
betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer
konkret zu befürchten ist. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein
solches Vertrauensverhältnis im Rahmen eines vorangegangenen beruflichen Kontakts zu der
betroffenen Person etabliert worden ist, etwa im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses
zwischen einem Arzt und seinem Patienten oder eines Beratungskontakts zwischen einem
Rechtsanwalt und seinem Klienten. Stellt das Betreuungsgericht in einer solchen
Fallgestaltung anhand von Tatsachen die konkrete Gefahr fest, dass die als Betreuer in
Betracht kommende Person die Vertrauensbeziehung zu der betroffenen Person zu ihrem
eigenen Vorteil missbrauchen könnte und damit nicht gewillt oder in der Lage ist, die
Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen, ist von einer Bestellung zum Betreuer
mangels Eignung abzusehen.

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Wunsch des Betreuten ist jetzt Entscheidungsvoraussetzung für neuen Betreuer (§ 1816 BGB)

§ 1816 Abs. 2 lautet folgendermaßen:

(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen,
es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht
geeignet. Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch
zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers,
sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei
denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines
Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und
ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt
werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung
geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu
übermitteln.

Die Bedeutung der Wünsche des Betreuten für die konkrete Betreuerauswahl ist in Absatz 2
hervorgehoben worden. Zur Klarstellung ergeben sich folgende Hinweise aus den
Gesetzesmaterialien:

Der Wunsch des Volljährigen nach einem bestimmten Betreuer grundsätzlich zu entsprechen
und zwar jeder Wunsch (so die Gesetzesmaterialien) hinsichtlich der Person des Betreuers ist
grundsätzlich zu beachten. Die Ablehnung eines bestimmten Betreuers soll ein gleichstarkes
Gewicht erhalten, wie der positive Wunsch nach einem bestimmten Betreuer. Ihm ist in
Zukunft (Auszug aus den Gesetzesmaterialien) zu entsprechen.

Wichtiger Hinweis: In den Gesetzesmaterialien, soweit der Volljährige die rechtliche
Betreuung als solche ablehnt, hat das Gericht nämlich festzustellen, ob die Ablehnung der
Betreuung auf einer freien Willensbildung beruht oder ob die Bestellung eines Betreuers auch
gegen den natürlichen Willen erforderlich ist, um eine Gefährdung für den Volljährigen
abzuwenden. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss also auch geprüft werden, ob in
diesem Fall eine Gefährdung vorliegt.

Sehr wichtig: Die Pflicht des Gerichts -so die Gesetzesmaterialien- zur Beachtung der
Wünsche des Betreuten gilt, wie bisher, auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung
des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, er möchte an diesen Wünschen erkennbar


nicht festhalten. Die früher geäußerten Wünsche können sowohl einen Vorschlag als auch die
Ablehnung eines bestimmten Betreuers beinhalten.

In den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass die Wunschbefolgungspflicht des
Gerichts, hinsichtlich der Betreuerauswahl, nicht schrankenlos ist. Einem Wunsch des
Volljährigen ist dann nicht zu entsprechen, wenn durch die Bestellung des von ihm
gewünschten Betreuers seine Person oder sein Vermögen erheblich gefährdet würde und der
Volljährige dies krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erkennen oder nicht nach dieser
Einsicht handeln kann. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass bei einem entsprechenden
Wunsch des Volljährigen die Eignung des gewünschten Betreuers nicht vorschnell, sondern
nur unter engen Voraussetzungen verneint werden darf.

In § 1816 BGB Abs. 2 ist enthalten, dass Schriftstücke bei der Klärung, ob ein Wunsch des zu
betreuenden, bezüglich einer Betreuerauswahl, zu beachten sind. Die Schriftstücke werden
nunmehr so behandelt, als wären sie eine Betreuungsverfügung!

Sehr wichtig: Es gibt auch viele Fälle, bei denen die Ablehnung des Betreuers sich nicht
gegen die Person richtet, sondern weil der zu Betreuende grundsätzlich die rechtliche
Betreuung als solche ablehnt. In einem solchen Fall hat das Gericht nämlich festzustellen, ob
die Ablehnung der Betreuung auf einer freien Willensbildung beruht oder ob die Bestellung
eines Betreuers auch gegen den natürlichen Willen erforderlich ist, um eine Gefährdung von
dem Volljährigen abzuwenden. Die Wunschbefolgungspflicht des Gerichts hinsichtlich der
Betreuerauswahl nicht schrankenlos.
In § 1816 wird auf § 1821 Abs. 3, Nr. 1 hingewiesen und damit klargestellt, dass einem
Wunsch des Volljährigen dann nicht zu entsprechen ist, wenn durch die Bestellung des von
ihm gewünschten Betreuers seine Person oder sein Vermögen erheblich gefährdet würde und
der Volljährige dies krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erkennen oder nicht nach
dieser Einsicht handeln kann. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass bei einem
entsprechenden Wunsch des Volljährigen die Eignung des gewünschten Betreuers nicht
vorschnell, sondern nur unter engen Voraussetzungen verneint werden darf.

Wichtiger Hinweis: Schriftstücke in denen der Betreute in irgendeiner Form eine gewisse
Person zur Betreuung wünscht.

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Betreuer – Heimbesuch

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 16.05.2022 (AZ 301 T 114/22) hierzu entschieden,
dass auch demente Betroffene mindestens vierteljährlich einmal persönlich von dem Betreuer
besucht werden müssen.

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Das neue Betreuungsgesetz §1815 Betreuerbestellung Voraussetzung

Die die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Betreuung wird neu geregelt. Der Umfang der
Betreuung wird künftig in § 1815 geregelt. Der bisherige § 1896 wird in zwei Vorschriften
aufgeteilt:
§ 1814 und § 1815.
Neu: Anders als im geltenden Recht wird der tatsächliche Handlungsbedarf, also die
Unfähigkeit des Volljährigen, seine Angelegenheiten zu besorgen, als erste Voraussetzung
genannt. Im Vordergrund steht in Zukunft der konkrete Unterstützungsbedarf, nicht der
medizinische Befund einer Krankheit oder Behinderung, soll das vorranging festzustellende
Tatbestandsmerkmal sein, sondern
der individuell und konkret zu bestimmende, objektive Unterstützungsbedarf.
Wichtig: Der objektive Betreuungsbedarf und die subjektive Betreuungsbedürftigkeit, sowie
die Kausalität zwischen beiden Tatbestandsmerkmalen muss künftig hin kumulativ vorliegen,
um die Bestellung eines Betreuers zu rechtfertigen. Dies ist die notwendige Schwelle, die
Erwachsene -neben dem Erforderlichkeitsgrundsatz- vor einer übermäßigen, nicht zu
rechtfertigenden, rechtlichen Betreuung schützen.

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Betreuerhandeln nur bei gerichtlicher Genehmigung (§ 1815)

In § 1815, der den Umfang der Betreuung definiert, wird klargestellt, dass die in der
Vergangenheit vielfach erfolgte Beauftragung eines Betreuers mit dem Aufgabenbereich
allen Angelegenheiten
zukünftig unzulässig ist.
In der neuen Bestimmung ist sehr wichtig, dass aus § 1815, Abs. 2 sich der Bereich ergibt, bei
dem der Betreuer nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts Entscheidungen treffen
darf. Dies sind:

(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich
vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:

  1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz
    1,
  2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo
    der Betreute sich aufhält,
  3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,
  4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
  5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner
    elektronischen Kommunikation,
  6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des
    Betreuten.
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Vorsorgevollmacht – Widerruf durch Betreuer: § 1815 BGB

In der neuen Bestimmung des § 1815 BGB heißt es folgendermaßen:

Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die
Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem
Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und
Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden
(Kontrollbetreuer).

Dies ist eine ganz wichtige neue Vorschrift im Bereich der Vorsorgevollmacht. Mit der
Übertragung dieser Rechte, an den Kontrollbetreuer, bedeutet dies in der Praxis, dass der
Kontrollbetreuer, der vom Gericht, bezüglich der Kontrolle der Vollmacht eingesetzt wurde,
auch die Befugnis hat, die Vollmacht in Zukunft zu widerrufen. Diese Befugnis (So wörtlich
die Ausführung in den Gesetzesmaterialen) ist vielmehr, wie bei allen anderen
Aufgabenbereichen, in der Vertretungsmacht enthalten! Der Gesetzgeber ging bei dem neuen
Gesetz davon aus, dass zukünftig der Widerruf einer umfassenden Vorsorgevollmacht in §
1820 Abs. 5 unter Genehmigungsvorbehalt gestellt wird, damit eine ausreichende gerichtliche
Kontrolle als Schutz vor dem grundrechtlich relevanten Eingriff des Widerrufs einer
Vorsorgevollmacht sichergestellt ist.

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§ 1816 Abs. 3 Betreuerauswahl ohne Vorschlag des Betreuten

(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die
gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären
Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine
persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.

In der alten Gesetzeslage wurde eine textliche Änderung vorgenommen. Die neue
Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass familiäre Beziehungen nicht
notwendigerweise mit einer persönlichen Bindung einhergehen. Auch wird durch die
Verwendung des Wortes „familiär“ statt „verwandtschaftlich“ klargestellt, dass auch
Ehepartner und verschwägerte Personen in diesen Kreis einbezogen sind.

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Betreuer (ehrenamtlich) ohne familiäre oder persönliche Bindung

§ 1816 Abs 4.

(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen
hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14
des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen
Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen
hat.

Diese Bestimmung ist neu. Sie soll der Sicherung einer möglichst hohen Qualität der
ehrenamtlichen Betreuung dienen.

Die Ehrenamtlichkeit der rechtlichen Betreuung bildet das gesetzgeberische Leitbild,
basierend auf der Prämisse, dass eine Ausübung der rechtlichen Betreuung durch
Familienangehörige, andere nahestehende Personen oder ehrenamtlich engagierte Bürger,
soweit eine dieser Personen im konkreten Fall vorhanden und geeignet ist, in der Regel als
optimale Unterstützungsform der Betreuungsführung durch beruflich tätige Personen
vorzuziehen ist. Voraussetzung hierfür ist aber eine gute Qualität auch der ehrenamtlichen
Betreuung.
Bei der Frage, wie die Qualität ehrenamtlicher Betreuung verbessert werden kann, erscheint
es notwendig, zwischen sog. „Angehörigenbetreuern“, also den in Absatz 3 genannten
Personen mit einer familiären Beziehung oder einer persönlichen Bindung zum Volljährigen,
und anderen ehrenamtlichen Betreuern zu differenzieren. Beiden Arten der ehrenamtlichen
Betreuung wohnen unterschiedliche Qualitäten und Motivationen inne. Hieraus resultieren
auch unterschiedliche Bedürfnisse und Anforderungen. Dem soll jedenfalls partiell durch
angepasste gesetzliche Regelungen Rechnung getragen werden. Während Angehörige und
andere Vertrauenspersonen, die als Betreuer bestellt werden sollen, durch die
Betreuungsbehörde und das Betreuungsgericht über Schulungsmöglichkeiten möglichst
gezielt informiert werden, soll für alle anderen ehrenamtlichen Betreuer künftig eine enge
Anbindung an einen Betreuungsverein im Regelfall Voraussetzung dafür sein, dass sie als
Betreuer vorgeschlagen werden. Eine solche Anbindung an einen Betreuungsverein ist auch
im Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „Qualität in der rechtlichen Betreuung“
vorgeschlagen worden (Handlungsempfehlung 8, S. 567). Der Personenkreis der
ehrenamtlichen „Fremdbetreuer“ nimmt nach den Befragungsergebnissen zwar in seiner
Mehrheit bereits jetzt eine Beratung in Anspruch (vgl. Abschlussbericht, S. 566), allerdings
ist im geltenden Recht die flächendeckende Sicherstellung einer ausreichenden Qualität nur
schwer erreichbar, da es der freien Entscheidung des ehrenamtlichen Betreuers überlassen
bleibt, ob und inwieweit er Schulungen und Fortbildungen in Anspruch nimmt. Da es bei
diesem Personenkreis kein persönliches Näheverhältnis gibt, das die Bestellung gerade dieses

Betreuers rechtfertigt, erscheint es notwendig, im Interesse der Betreuten ein Mindestmaß an
Qualität zu gewährleisten, um die Akzeptanz der ehrenamtlichen Betreuung sicherzustellen.
Die enge Anbindung an einen Betreuungsverein soll durch den im Regelfall verpflichtenden
Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 BtOG-E erfolgen. Hierdurch
soll eine kontinuierliche Anleitung und Fortbildung des ehrenamtlichen Betreuers
sichergestellt werden. Es ist zu erwarten, dass mit einer solchen Begleitung und Unterstützung
auch schwierigere und aufwändigere Betreuungen ehrenamtlich geführt werden können. Um
aber auch die Bestellung solcher ehrenamtlichen Betreuer nicht zu verhindern, die im
Einzelfall eine solche kontinuierliche Anleitung nicht benötigen, etwa, weil sie jahrzehntelang
erfolgreich beruflich Betreuungen geführt haben, ist nur eine Soll-Regelung vorgesehen.
Im Hinblick darauf, dass es Regionen in Deutschland gibt, in denen kein anerkannter
Betreuungsverein zur Verfügung steht, oder der Betreuer aus persönlichen Gründen keinen
näheren Kontakt zum Betreuungsverein wünscht, kann eine entsprechende Vereinbarung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 3 BtOG-E auch mit der zuständigen Betreuungsbehörde abgeschlossen
werden.
Zwar ist für alle ehrenamtlichen Betreuer eine enge Anbindung an einen Betreuungsverein
wünschenswert, allerdings soll dies für sogenannte „Angehörigenbetreuer“ nicht zur
Verpflichtung gemacht werden, damit diese hierdurch nicht von der Übernahme des
Betreueramts abgehalten werden. Auf eigenen Wunsch können sich aber auch Betreuer mit
einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten zu einer solchen
Anbindung verpflichten (vgl. § 15 Absatz 1 Nummer 4 BtOG-E). Dies sollte in der
Betreuungspraxis in geeigneten Fällen insbesondere durch die Betreuungsbehörden und –
gerichte aktiv unterstützt und befördert werden.

(Amtliche Begründung)

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