Wohnraum des Betreuten

Die bisher geltenden Bestimmungen zur Wohnraumkündigung waren unzureichend, weil sie
an dem Begriff des Mietvertrags hingen. Nunmehr wird die Aufgabe von Wohnraum, der vom
Betreuten selbst genutzt wird, umfassend geregelt. Das entscheidende Augenmerk wird auf
die Besitzaufgabe und die Verlagerung des tatsächlichen Lebensmittelpunkt und der
Wohnungssituation des Betreuten gerichtet.

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Auskunftspflicht gegenüber nahestehender Angehöriger

In dem neuen Betreuungsgesetz wird ausdrücklich auf die Auskunftspflicht des Betreuers
gegenüber nahem Angehörigen hingewiesen. Diese Regelung ist sehr gut, da in der
Vergangenheit die Hauptbeschwerden aus dem Angehörigenbereich wegen mangelnder
Information durch die Betreuer erfolgten. § 1822 sieht nunmehr eine Auskunftspflicht des
Betreuers gegenüber nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betreuers vor.
Allerdings dürfte in der Praxis diese Bestimmung eventuell abgeschwächt werden, weil diese
Auskunftspflicht nur gegeben ist, wenn sie dem Betreuer zuzumuten ist. Sie darf auch nicht
dem mutmaßlichen Willen des Betreuten widersprechen.

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Vorsorgevollmacht

Zwei wichtige Regelungen enthält die neue Bestimmung des § 1820 zur Vorsorgevollmacht.
In der Vergangenheit gab es immer wieder Widerrufserklärungen wegen
Vollmachtsmissbrauch durch den Kontrollbetreuer gegenüber dem Vollmachtnehmer. Der
Widerruf bedeutet, dass der Vollmachtgeber plötzlich und ungewollt einen fremden Betreuer
bekommt. Nunmehr enthält § 1820 die Möglichkeit, dass das Gericht nur auf eine gewisse
Zeit die Vorsorgevollmacht außer Kraft setzten kann. Diese Gesetzesänderung kann helfen,
unüberlegte Widerrufsmöglichkeiten von Vorsorgevollmachten zu verhindern.

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Urlaub, Krankheit, Fortbildung des Betreuers

Eine sehr wichtige Regelung wurde in § 1817 geschaffen. Hier wird endlich klargestellt, dass
der Betreuer nicht irgendwelche Unterbevollmächtigten einsetzen kann. Im Fall, dass der
Betreuer in Urlaub geht oder krank wird oder an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, muss ein
Verhinderungsbetreuer bestellt werden. Dies darf auch schon zeitgleich mit der
Betreuerbestellung erfolgen. Damit das Gesetz noch komplizierter wird, wurde für den Fall,
dass bei Verhinderung des Betreuers in einzelnen Angelegenheiten aus rechtlichen Gründen
(Seite 281), ein Ergänzungsbetreuer notwendig ist, der die notwendigen Rechtsgeschäfte, die
der Betreuer nicht erledigen konnte, erledigen soll.
Es gibt nun 3 Betreuerbegriffe:
Betreuer oder Verhinderungsbetreuer oder Ergänzungsbetreuer.

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Anzahl der Betreuten

In § 1816 Absatz 5 Satz 3 BGB wird erstmalig bei der Bestellung des Betreuers auch welche
Anzahl von Betreuungsfällen der Betreuer hat zu berücksichtigen sein. Diese Regelung ist
sehr wichtig, da viele Betreuer zu viele Betreuungsfälle haben und die Betreuung nicht
ordnungsgemäß ausüben können. Ob dies in der Praxis wirklich kontrolliert wird, ist fraglich.

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Wünsche des Betreuten

In dem neu geschaffenen § 1816 wurde insbesondere in Absatz 2 eine sehr gute Regelung
getroffen, dass bei der Auswahl des Betreuers an erster Stelle der Wunsch des zu Betreuenden
nach einem bestimmten Betreuer grundsätzlich zu beachten ist. Sehr wichtig in diesem
Zusammenhang ist auch, dass die Ablehnung des Betreuers durch den Betreuten zu beachten
ist.

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DAS NEUE BETREUUNGSRECHT VOM 08.03.2021

Gute Verbesserungen für die Situation der Betreuten – Viele negative Punkte des Betreuungsrechts wurden nicht behoben

An vielen Stellen enthält das neue Gesetz, das am 08.02.2021 vom Bundestag und
wahrscheinlich am 26.03.2021 vom Bundesrat beschlossen wird, Verbesserungen für die
Situation der Betreuten.

Es wurde praktisch ein völlig neues Gesetzeswerk geschaffen, und zwar die bisher im
Betreuungsrecht geltenden Vorschriften, die in verschiedenen anderen Rechtsgebieten
teilweise zu finden waren, wurden als ein einheitliches Gesetz neue gefasst. Diese
Entscheidung war sehr gut.
Die neue Fundamentalnorm im Betreuungsrecht ist nunmehr § 1814. In dieser Bestimmung
wird dargelegt, wann eine rechtliche Betreuung seitens des Staats einem Menschen gewährt
werden muss. Die neue Regelung in § 1814 BGB stellt eine „geeignete Maßnahme“ im Sinne
von Art. 12 Absatz 3 der UN-BRK dar, durch die die Menschen mit Behinderung Zugang zur
Unterstützung geschaffen wird, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(Seite 267-X1)

I. Der Unterstützungsbedarf steht im Vordergrund
Sehr gut ist, dass bei der Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers nunmehr weniger auf
die medizinische Feststellung von Defiziten der zu betreuenden Person ein Fokus gesetzt
wurde. Nach der neuen gesetzlichen Bestimmung wird in den Vordergrund der
Unterstützungsbedarf gestellt. Dies bedeutet, dass in Zukunft -wenn das Gesetz überhaupt in
dieser Form von den Betreuern beachtet wird- nicht die medizinische Situation und
Behandlungsbedürftigkeit des Betreuten entscheidend ist, sondern es muss in erster Linie
seitens des Gerichts geklärt werden, ob, trotz einer eventuell gegebenen medizinischen
Befundsituation oder Krankheit, im Einzelfall überhaupt ein konkreter Unterstützungsbedarf
vorliegt.
Unter Betreuung werden (wie in der Vergangenheit oft geschehen) nicht mehr die Menschen
gestellt, bei denen vielleicht aus gesellschaftlichem oder staatlichem Blickwinkel ein nicht
tolerierbares Verhalten vorliegt, ohne dass hier medizinisch überhaupt Defizite gegeben sind.
In der Zukunft muss -so der Text in den Gesetzesmaterialien- der objektive Betreuungsbedarf
und die subjektive Betreuungsbedürftigkeit sowie die Kausalität zwischen beiden
Tatbestandsmerkmalen kumulativ vorliegen.

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