Betreuung: Kontrollmöglichkeit

In der Vergangenheit wurde immer wie bemängelt, dass eine stärkere Kontrolle viele
Vermögenstaten von Betreuern verhindert hätte. Nunmehr muss der Berufsbetreuer der
Behörde, die ihn registriert hat, alle drei Jahre unaufgefordert ein Führungszeugnis und eine
Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen. Gut in dem Zusammenhang ist
auch, dass er innerhalb dieser Frist die Erklärung abzugeben hat, ob ein Insolvenz-,
Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig ist. In der Praxis sollte künftig hin
darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Kontrollen seitens des Betreuungsgerichts
durchgeführt werden.
Gesetzestext:

§ 25 Absatz 2 BtOG:

(2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde ab der Registrierung alle drei Jahre
unaufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die
Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben.

Prof. Dr. Volker Thieler

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Geldzuwendungen an Betreuer

Nach dem neuen Betreuungsorganisationsgesetzes ist in § 30 eine neue Regelung getroffen
worden bezüglich der geldwertigen Leistungen:

§ 30 Leistungen an berufliche Betreuer
(1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder
geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer
Verfügung von Todes wegen. Die gesetzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn

  1. andere als die mit der Betreuervergütung abgegoltenen Leistungen vergütet werden,
    insbesondere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1877 Absatz 3 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder
  2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden.
    (3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers im Einzelfall Ausnahmen
    von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz des Betreuten dem
    nicht entgegensteht. Entscheidungen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer
    zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.

Prof. Dr. Volker Thieler

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Ehegattenvertretungsrecht – neues Betreuungsgesetz

Über diese neue Bestimmung, die in das Betreuungsgesetz eingeführt wird, kann man
wirklich nur staunen.
Für den Laien ist es nicht erkennbar, dass die Bestimmung für den Ehegatten nur unter engen
begrenzten Voraussetzungen gelten soll. Voraussetzung dafür, dass ein Ehepartner aufgrund
der neuen Klausel handeln kann, ist, dass eine ärztliche Akutversorgung aufgrund des
Zustandes des Ehepartners plötzlich notwendig wird. Deswegen ist der Erlaubnisbereich auf
die subjektive Betreuungsbedürftigkeit des Ehegatten, den Zustand einer Bewusstlosigkeit
oder einer Krankheit begrenzt.
Zur Klarstellung für Eheleute, die die derartigen Klauseln nicht verstehen ist darauf
hinzuweisen, dass der Ehepartner die Vertretung nicht übernehmen muss! Es handelt sich
nicht um eine gesetzliche Zwangsvertretung, die aufgrund der Eheschließung oder
Partnerschaft erfolgt, sondern um eine Möglichkeit, die der Ehepartner oder Partner aus der
Partnerschaft wahrnehmen kann. Fühlt er sich hierzu überfordert, braucht er sich die
entsprechende Bestätigung des Arztes nicht ausstellen lassen. Es ist auch darauf hinzuweisen,
dass wenn eine Überforderung während der Situation, also während der drei Monate der
Krankheit eintritt, dass er dann dies den behandelnden Arzt mitteilen muss. Für den Arzt
besteht nämlich nun die Verpflichtung, soweit die Angehörigen oder soweit nicht der
Ehegatte, der nicht mehr konnte, dies nicht schon dem Betreuungsgericht mitgeteilt hat, dies
dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Nämlich, dass eine Lücke der Betreuung vorliegt und
dass das Betreuungsverfahren sofort eingeleitet werden muss.
Zeigen sich während der Einleitung der Notmaßnahmen die Notwendigkeit von
Behandlungen oder Eingriffen, die zwar nicht im direkten Zusammenhang mit der das
Vertreten zu dem Vertretungsrecht auslösenden Erkrankung stehen, die im Zuge der
Behandlung jedoch erstmal diagnostiziert wurden und deren Behandlung aus medizinischer
Sicht notwendig und unaufschiebbar ist, dann ist die Vollmacht auch nach dem
Gesetzesmaterial in diesem Bereich ausreichend. Der Laie wird sich fragen, warum diese
komplizierte Regelung geschaffen wurde. Begründet wird die Regelung in erster Linie, um
die Gerichte vor Verfahren zu entlasten, die gerade bei Notfällen oftmals eintreten.
Es werden bei Notfällen durch Angehörige, Ehegatten oder Krankenhäuser schnell
Betreuungen angeregt, um einen Entscheidungsträger für notwendige medizinische
Maßnahmen zu haben, weil die Ehegatten keine Vorsorgevollmacht sich gegenseitig
erstellten. Diese Verfahren sind zeit- und für den Gesetzgeber kostenintensiv und werden in
den Notfällen oftmals relativ schnell eingestellt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass in
derartigen Fällen sich Eheleute und Partner gegenseitig vertreten sollten. Die Regelung ist
allerdings so kompliziert, dass auch aufgrund der Notwendigkeit der schriftlichen
Bestätigung des Arztes in der Praxis wohl kaum diese Regelung erfolgreich sein dürfte.
Es empfiehlt sich daher nach wie vor eine Vorsorgevollmacht dringend für Ehepartner oder
Partner oder engere tragende Partnerschaft aber auch Angehörige Vorsorgevollmachten beim
Anwalt erstellen zu lassen, die sich auf diesem Gebiet auskennen und mit dem
Betreuungsverfahren befasst sind.

Prof. Dr. Volker Thieler

Veröffentlicht unter Allgemein, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung | Schreib einen Kommentar

Die neue gesetzliche Stellvertretung durch Ehegatten

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 05.03.2021 die Ehegattenstellvertretung in einer neu
gefassten Bestimmung von § 1358 BGB geregelt. Damit kommt die gefasste Bestimmung den
vielfach geäußerten Beschwerden von Ehegatten entgegen, weil diese sich im Notfall nicht
gegenseitig vertreten konnten (die neue Regelung soll ab 01.01.2023 gelten).

Mit dem neu geschaffenen § 1358 BGB, der auch nach § 21 LPartG für die Lebenspartner
gilt, wird die Vorsorgevollmacht nicht ersetzt, sondern nur sehr eingeschränkt und nur für
einen Zeitraum von drei Monate erteilt.

Gesetzestext:

§ 1358

Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine
Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der
andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den zu vertretenden Ehegatten

  1. über Untersuchungen des Gesundheitszustandes, über Heilbehandlungen oder ärztliche
    Eingriffe zu entscheiden sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
  2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der
    Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
  3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme
    im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
  4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten
    zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer
    2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der dort genannten
    Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer
    Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die entsprechenden Krankenunterlagen einsehen und
    ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
    (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
  5. die Ehegatten getrennt leben,
  6. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene
    Ehegatte
    a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten ablehnt oder
    b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese
    Vollmacht die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
  7. für den zu vertretenden Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die
    in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder 4. mehr als drei Monate seit dem
    durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
    (4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
  8. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese
    spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
  9. dem vertretenden Ehegatten diese Bestätigung mit einer schriftlichen Erklärung über die
    Voraussetzungen nach Absatz 1 und Ausschlussgründe nach Absatz 3 vorzulegen und
  10. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
    a) das Ehegattenvertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer
    der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann,
    bisher nicht ausgeübt wurde und
    b) kein Ausschlussgrund für das Vertretungsrecht vorliegt. Das Dokument ist dem
    vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung der Vertretungsberechtigung
    auszuhändigen.
    (5) Das Vertretungsrecht nach Absatz 1 darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen
    Aufgabenkreis die dort bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
    (6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis
    4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“

In der Vergangenheit wurde immer wieder gerügt, dass Ehegatten im Krankenhaus, wenn ein
Notfall bezüglich des anderen Ehegatten eingetreten ist, keine Auskunft erhalten und auch
nicht mitentscheiden können, weil sie keine Vorsorgevollmacht haben. Es wurden dann
schnell ein Betreuungsverfahren initiiert, das oftmals bei schneller Erholung des Ehepartners
wieder aufgehoben werden mussten. Eine Motivation des Gesetzgebers war mit Sicherheit
diese kostenträchtig und zeitintensiven Verfahren zu verhindern und die Gerichte zu entlasten.
Aus diesem Grund hat man nunmehr die 3-Montas-Regelung geschaffen. Diese bedeutet, dass
die Ehepartner sich maximal für drei Monate gegenseitig vertreten können.

Der Gesetzgeber geht anscheinend vom Gesetzestext davon aus, dass erst im akuten Notfall,
wenn also die Handlungsunfähigkeit eingetreten ist, das Stellvertretungsrecht des Ehepartners
eingreifen wird. Die Frage ist noch zu klären, ob nicht der Ehepartner schon vorher, also für
die Zukunft, sich für derartige Notfälle eine entsprechende Ehegattenvertretung ausstellen
lassen kann. Nach Ansicht des Verfassers ist eine derartige Regelung, also die
Vorausbescheinigung wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers.

Aufgrund der neuen Bestimmung hat der Arzt nunmehr die Möglichkeit in das
Vorsorgeregister Einsicht nehmen. Die Stellvertretung ist nur dann vom Arzt zu bestätigen,
wenn der in der Notlage sich befindliche Ehepartner in der Vergangenheit nicht die
Stellvertretung abgelehnt hat oder dem Arzt durch Dritte diese Mitteilung bekannt wird, dass
die Stellvertretung abgelehnt wird. Gleiches gilt natürlich auch, falls dem Arzt bekannt ist
oder durch die nunmehr mögliche Einsichtnahme in das Vorsorgeregister bekannt wird, dass

ein Widerspruch gegen die Stellvertretung dort eingetragen wurde. Der Umfang der
Vertretungsmacht betrifft auch die eingetragene Lebenspartnerschaften aufgrund von § 21
LPartG.

Sehr wichtig für die Praxis dürfte die Regelung sein, die sich aus Art. 15 EGBGB ergibt, dass
auch bei inländischen Notfällen die Vertretungsmacht anzunehmen ist, selbst wenn aufgrund
anderer Kollisionsnormen ein ausländisches Recht anwendbar wäre. Das Klinikpersonal, die
Ärzte, Verwaltung ist durch diese Regelung von zeitraubenden Nachfragen entlastet und kann
sich besser um die Notfalllage kümmern.

Die Durchsetzbarkeit der neuen Ehegattenvertretung ist nur möglich aufgrund der nunmehr
auch gegebenen Verschwiegenheitsentbindungserklärung gegenüber Ärzten, die bisher
gegenüber dem Ehepartner, die bisher keine Vorsorgevollmacht hatten, eine Schweigepflicht
hatten und sich bei Weitergabe von Informationen strafbar gemacht hätten. Nunmehr darf der
Ehepartner auch nicht nur die Information vom Arzt abfragen, sondern der Arzt muss
Auskunft erteilen. Der Ehepartner darf auch die entsprechenden Krankenunterlagen beim Arzt
oder der Klinik einholen und an Dritte weitergeben.

Problematisch dürfte oft die Feststellung des Zeitpunkts sein, ab wann die 3-Monats-Frist gilt.
Wenn der Ehegatte nicht erreichbar oder mental nicht erreichbar ist aufgrund der Notsituation,
in der er sich auch durch den Zustand seines Ehepartners befindet, wir der Arzt wohl von dem
Zeitpunkt der Einlieferung ins Krankenhaus auszugehen haben.

Bevor der Arzt dem Ehepartner die Bestätigung der Vertretung ausstellt, muss sich eine
Bestätigung des Ehepartners, der die Vertretungsvollmacht haben will, geben lassen, dass er
die Vollmacht nicht schon einmal ausgeübt hat. Letztendlich muss er sich bestätigen lassen,
dass der Ehepartner nicht bei mehreren Ärzten die gleiche Erklärung verlangte. Die
entsprechende Information und Fragen sind durch den Arzt des Klinikpersonals an den
Ehegatten zu richten. Ob dies in der Praxis aufgrund des engen Zeitrahmens in Notsituationen
möglich ist, ist fraglich. Es ist keine ausführliche gutachterliche Stellungnahme des mit dem
Notfall befassten Arzt notwendig, sondern entsprechende schriftliche Erklärung, dass die
Ausschlusstatbestände für die Vertretungsvollmacht nicht vorliegen. Der Mehraufwand, den
die Gerichte sich gespart haben, dürfte nach Ansicht des Verfassers auf die Ärzte und
Klinikpersonal zukommen. Die Praxis wird zeigen, wieweit das möglich ist.

Prof. Dr. Volker Thieler

Veröffentlicht unter Betreuungsgesetz, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung | Schreib einen Kommentar

Neu: Praxiswissen Betreuung – Ratgeber für Angehörige und Betreute

Ratgeber für Angehörige und Betreute

von Prof. Dr. Volker Thieler

Der Betreuungsrechtsexperte Prof. Dr. Thieler, hat ein Buch geschrieben. Dieses können Sie über die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu einem Betrag von 25,– Euro inkl. MwSt und 5,– Euro Porto per E-Mail unter muenchen@rechtsanwalt-thieler.de oder telefonisch unter 089/ 44 232 990 bestellen.

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Das neue Betreuungsrecht – Betreuerbestellung-Ausschlussgründe

Bisher waren die allgemeinen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Betreuer
bestellt wird, in § 1896 BGB geregelt, wie auch der Umfang der Betreuung.

Nunmehr sind diese Bereiche getrennt worden. In dem neuen § 1814 BGB werden die
Voraussetzungen festgelegt, bei deren Vorliegen der Staat verpflichtetet ist, Erwachsenen,
deren rechtliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, Schutz und Fürsorge durch
Bereitstellung des Rechtsinstruments der rechtlichen Betreuung zu gewähren. Sehr wichtig für
die Praxis ist, dass § 1814 BGB künftighin auch die Schwelle ist, an der der Eingriff in das
Grundrecht des Betroffenen auf freie und selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit die
Grenze ist. Die besondere Bedeutung liegt in einer Änderung, die in § 1896 BGB enthalten
ist. Künftighin ist erste Voraussetzung für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens, dass ein
tatsächlicher Handlungsbedarf vorliegt. Es muss allerdings die Unfähigkeit des Volljährigen
gegeben sein, seine Angelegenheiten zu besorgen. Dadurch wird der UN-Konvention der
Menschenrechte Folge geleistet. Im Vordergrund steht künftig der konkrete
Unterstützungsbedarf und nicht die medizinische Feststellung von Defiziten. Für den
Praktiker, der sich mit derartigen Fällen befasst aber auch für die Angehörigen muss in
Zukunft im Betreuungsverfahren diese Unterscheidung genau getroffen werden. Im Klartext
heißt es, dass der individuell und konkret zu bestimmende objektive Unterstützungsbedarf in
erster Linie entscheidend ist und nicht der medizinische Befund einer Krankheit oder
Behinderung.

Nochmals zu Erläuterung:
Es müssen drei Momente vorhanden sein:
-Der objektive Betreuungsbedarf,
-der subjektive Betreuungsbedürftigkeit
-die Kausalität zwischen beide Tatbestandsmerkmalen muss kumulativ vorliegen.

Dann ist die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt. Diese drei Tatbestände müssen in
Zukunft vom Gericht beachtet werden. Künftig wird nur noch mehr an eine Krankheit oder
Behinderung angeknüpft und die bisherige Diskriminierung durch die Erwähnung der
psychischen Krankheit bzw. körperliche und geistige oder seelische Behinderung wurde
ersatzlos gestrichen.

2

Der Begriff Behinderung ist deswegen weiterhin aufgenommen worden, weil auch diesen
Menschen – ohne dass sie krank sind, der Zugang zu den Betreuungsmöglichkeiten gegeben
sein soll.
Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hinzuweisen, dass es in
Deutschland nur den rechtlichen Betreuer gibt und nicht den Betreuer für alle
Angelegenheiten. Immer wieder verstehen die betroffenen Angehörigen den Betriff
„Betreuung“ falsch und glauben sie erhalten eine Betreuung auch für Haushaltshilfe und
Ähnliches. Der Betreuer ist nur der rechtliche Vertreter, der für den Betreuten Verträge
abschließt. Das Wort „Betreuung“ hat oftmals und vielfach deswegen zu Missverständnissen
geführt.

Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch nochmals deutlich dargestellt werden, dass
unter rechtlicher Vertretung nicht nur die Stellvertretung im Rechtsinne gemeint ist, sondern
der Betreuer hat viel mehr Befugnisse, wie Umgangsbestimmung. Er hat das Recht, das
Telefon und die Post des Betreuten zu kontrollieren. Er kann auch den Aufenthalt des
Betreuten bestimmen und wenn das Gericht die Befugnis im Betreuungsbeschluss gegeben
hat sogar den Umgang des Betreuten mit dritten Personen regeln.

Prof. Dr. Volker Thieler


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Das neue Betreuungsrecht in leichter Sprache

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Das neue Betreuungsrecht 2021

Prof. Dr. Volker Thieler, hat die wesentlichen Punkte des neuen Gesetzestextes herausgearbeitet und
diese Stellungnahmen hierzu veröffentlicht.
I. Gute Lösung?
Das neue Gesetz ist eine gute Lösung der Betreuungsproblematik, weil endlich der
Gesetzestext in eine Form gegossen wurde. Es müssen nicht mehr in verschiedenen Gesetzen
die einschlägigen Bestimmungen zum Betreuungsrecht gesucht werden, sondern sie sind
nunmehr in einem Gesetzeswerk. Dies ist auch für den Laien und Verbraucher ein erheblicher
Vorteil, weil dieser bisher kaum alle Bestimmungen zum Betreuungsrecht finden konnte,
wenn er nicht intime Kenntnisse zu den verschiedenen Nebengesetze gehabt hatte.
Zu bemängeln ist, dass der Gesetzestext so umständlich für einen Laien und insbesondere für
die Betreuten und Angehörigen formuliert dargestellt wurde, dass er kaum verständlich ist.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch eine vereinfachte Form verfasst, auf die wir
nochmal hinweisen.
II. Selbstbestimmungsrecht
Sehr gut ist im neuen Gesetz die stärkere Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des zu
Betreuenden, die sich gerade in den Voraussetzungen zur Bestellung eines Betreuers und bei
den Aufgaben und Pflichten des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten und zu dessen
Befugnis im Außenverhältnis widerspiegelt. Entscheidend soll künftig hin nicht nur die
gesundheitliche Situation des zu Betreuenden, sondern seine Wünsche und sein
Betreuungsbedarf sein. Deshalb ist im Gesetz auch geregelt, dass der Wunsch des Betreuten
für das Betreuerhandeln künftig hin orientierungsmaßstab für die Betreuer ist. Dadurch
wurden die Vorgaben von Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention klarer im neuen
Betreuungsrecht verankert. Es ist deshalb besonders hervorzuheben, dass die Unterstützung
der betroffenen Person zur Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit durch eigenes
selbstbestimmtes Handeln Hauptaufgabe des Betreuers künftig ist.

III. Vorsorgevollmacht
Bezüglich der Vorsorgevollmacht ist eine gute Neuerung eingeführt worden. Bisher erlebten
wir in der Praxis, dass bei Beschwerden über die Ausübung der Vorsorgevollmacht sofort
Kontrollbetreuer eingesetzt wurden und diese meistens die Vorsorgevollmacht widerrufen
haben. Dies führte zu einer untragbaren Situation, weil die einmal widerrufene
Vorsorgevollmacht nicht mehr auflebt. Hat also ein Gericht entschieden, dass die Vollmacht
widerrufen wird, so erhält der Vollmachtgeber, der niemals eine Betreuung wollte, eine
Betreuung. Nunmehr kann die Vorsorgevollmacht für einige Zeit außer Kraft gesetzt werden.
Diese Situation ist möglich, wenn das Gericht den Vollmachtnehmer auffordert, die
Vollmachtsausübung ruhen zu lassen bis eine Klärung der Probleme, die ihm vorgeworfen
werden, erfolgt ist.
IV. Berichtspflicht
Gut ist sicherlich auch, dass der Betreuer innerhalb der ersten drei Monate, über die die
Situation des Betreuten dem Betreuungsgericht Bericht erstatten muss. Voraussetzung der
Berichterstattung ist, dass er mit dem Betreuten gesprochen hat. In der Praxis sind viele Fälle
bekannt geworden, bei denen die Betreuer erst Monate nach der Betreuungsanordnung sich
gemeldet haben. Die im neuen Gesetz gewünschte stärkere Kontaktpflicht und im Gesetz
genannte Berichtspflicht könnte, falls sie in der Praxis durchgesetzt wird, ein Vorteil sein.
Allerdings gibt es wieder einen Ausweg, der vielleicht alle guten Vorhaben vernichtetet, weil
die Besprechungspflicht nur gegeben ist, wenn diese für den Betreuer zumutbar ist.
V. Betreuungsorganisationsgesetz
Es wurde ein eigenes Betreuungsorganisationsgesetz geschaffen, dass zahlreiche neue
Aufgaben für die Betreuungsbehörden erfasst, aber auch neue personelle und finanzielle
Verpflichtung enthält. Bedenken bestehen, ob die entsprechenden Geldmittel bereitgestellt
werden.
VI. Versäumnisse des Gesetzgebers
Im neuen Betreuungsgesetz fehlen die von Seitens des Forschungsinstituts immer wieder
bemängelten Probleme des Betreuungsrechts, die nicht gelöst wurden.

  1. Fehlende ordentliche Finanzierung der Betreuer:
    Es ist bekannt, dass es hervorragende und gute Betreuer gibt, die einen Teil ihrer Zeit
    dafür verwenden, letztendlich kostenlos für die Betreuten zu arbeiten und nicht dafür
    bezahlt werden. Der Gesetzgeber hatte aus Ersparnisgründen und auf Kosten der
    Betreuten das Pauschalsystem zur Bezahlung der Betreuer eingeführt. Im Klartext
    bedeutet dies, die Betreuer erhalten immer nur eine jährliche Pauschale pro
    Betreuungsfall. Fällt in einem Betreuungsfall mehr Arbeit an, dann muss der Betreuer
    letztendlich in den anderen Fällen, bei denen weniger Arbeit anfällt, die Geldmittel
    geistig in diesen Fall verlagern. Er bekommt für Mehrarbeit immer nur die jährliche
    Pauschale und wird nicht für seine Mehr-Leistung bezahlt. Prof. Dr. Volker Thieler sieht dieses Bezahlsystem als Hauptgrund für die Beschwerden an, die täglich an das Forschungsinstitut kommen.
  1. Die Situation bei Immobilienräumungen wurde nicht geregelt. Insbesondere in den
    letzten Jahren und Monaten hat die Stiftung sehr viele Beschwerden erhalten über den
    Tatbestand, dass bei Wohnungsräumungen die Angehörigen und Verwandten nicht von
    der Räumung und von dem Wegwerfen von wichtigen Urkunden, Familienunterlagen,
    alter Erinnerungsstücke, die an Kindheit erinnern usw. informiert werden. Diese
    Gegenstände werden meistens vom Betreuer einer Entsorgungsfirma übergeben. Hier
    wird gesetzlich genehmigte Vernichtung von Familiengeschichte vorgenommen.
  2. Veräußerung von Immobilienvermögen:
    Auch in diesem Bereich hat die Stiftung immer wieder Beschwerden von Angehörigen
    erhalten. Familienangehörige wollten Familienanwesen, die vielleicht die Großeltern
    oder Eltern in jahrzehntelanger Arbeit erbaut haben, selbst kaufen. Sie haben teilweise
    sogar den fast doppelten Preis angeboten. Die Betreuer haben dann – in den uns
    bekannten Einzelfällen – das Familienvermögen über irgendwelche Immobilienmakler
    oder sonstige Kanäle weiterverkauft. Ein Fall ist der Stiftung bekannt, bei dem die
    Angehörigen sogar fast das doppelte als Kaufpreis angeboten haben und das Haus nicht
    bekam. Es fehlt ein Vorkaufsrecht für Angehörige oder eine bessere Verpflichtung,
    derartige Immobilien öffentlich versteigern zu lassen, damit nicht der Verdacht von
    irgendwelchen nicht nachvollziehbaren Handlungen bei der Veräußerungen entsteht.
  3. Informations- und Nachweispflicht gegenüber Betreuten:
    Immer wieder beschweren sich Betreute, dass sie nicht wissen, wie hoch ihre
    Kontostände sind, was der Betreuer überhaupt für sie veranlasst hat. Die Berichtspflicht
    wird da eventuell eine Lösung bringen, weil der Betreuer auch verpflichtet ist, den
    Inhalt des Berichts, den er an das Gericht geben muss, mit dem Betreuten zu
    besprechen. Ob dies in der Praxis durchgeführt wird, ist fraglich. Es hätte eine
    Verpflichtung zur Übergabe von Kontounterlagen an die Betreuten getroffen werden
    müssen. Diese Regelung würde auch eventuelle Straftaten von Betreuern verhindern,
  4. Ehegattenvertretung:
    Im neuen Gesetz gibt es einen § 1358 Ehegattenvertretung-Regel.
    Die Textfassung ist komplizier. Sie verwirrt nicht nur die damit befassten Juristen,
    sondern, insbesondere die künftig hin die Vertretungsbefugnis ausstellenden Ärzte und
    Klinikmitarbeiter und Betreute, Angehörige, also insbesondere die Betroffenen durch
    das Betreuungsrecht. Es ist nicht deutlich klar, dass die Ehegattenvertretungsklausel nur
    für den im Gesetz vorgesehenen Notfall, also für den gesundheitlichen Zustand einer
    Bewusstlosigkeit oder Krankheit gilt. Im Klartext ist immer der Fall gemeint, der
    meistens dann eintritt, wenn ein dringendes sofortiges Handeln notwendig ist,
    verursacht durch Krankheit, Unfall oder Alter, beispielsweise Demenz. Es ist also keine
    dauernde Stellvertretung gemeint. Es muss zu dieser neuen Bestimmung klargestellt
    werden, dass das Ehegattenvertretungsrecht nicht die Vorsorgevollmacht ersetzt.

Es sind im neuen Gesetzestext, den ich hier beifüge, Hürden für den Ehepartner und den
Arzt und Klinikpersonal aufgebaut, von denen ich ausgehe, dass diese nicht eingehalten
werden können. So gilt die neue gesetzliche Regelung nicht, wenn die Ehegatten
getrennt leben. Wie soll ein Ehegatte wissen, dass die Regelung aber gilt, wenn
beispielsweise der Ehegatte im Altersheim und der andere Ehegatte daheim lebt, dann
meint der Gesetzgeber, dass auch dann kein „getrennt leben“ vorliegt.
Was geschieht, wenn Ehepartner mit verschiedenen Namen beim Arzt auftreten? Hat
der Arzt dann gleich die Vermutung, dass sie getrennt leben? Der Arzt muss sich hier
genau erkundigen, weil er später die Stellvertretung bescheinigen muss.
Die Stellvertretung gilt nicht, wenn der Ehepartner dies nicht wollte. Der Arzt muss also
den Ehepartner fragen, ob der Ehepartner, der jetzt in der Notsituation ist, auch dies
wirklich wollte. Er darf bei Informationen Dritter über den Ausschlusswunsch, die
vielleicht aus anderen Beweggründen die Stellvertretung von den Ehepartnern nicht
wollen, die Bestätigung nicht ausstellen.
Er muss auch den Ehepartner fragen, ob dieser schon einmal die Erklärung ausgestellt
hat. Es kommt allerdings nicht auf eine Prüfungspflicht an, sondern der Arzt hat eine
Nachfragepflicht.
Der Arzt muss nach der neuen gesetzlichen Regelung im Register der
Bundesnotarkammer nachsehen lassen, ob der Ehegatte vielleicht die Stellvertretung
durch den Ehepartner untersagt hat. In der Notsituation, in der auch ein Arzt sich bei
schwierigen Medizinfällen befindet, muss er oder ein von ihm beauftragter Dritter bei
dem Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer anrufen, ob der Ehegatte einen
Ausschluss für die Ehegattenvertretung eintragen ließ.
In der Bestätigung, die der Arzt ausstellt, muss dann noch der Zeitraum bestätigen, ab
wann der Notfall eingetreten ist.
Ab wann gilt die Bescheinigung, wenn der Ehepartner in der Stresssituation sich gar
nicht äußern kann. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass der Arzt einfach den
Zeitpunkt annimmt, bei dem der kranke Ehepartner in das Krankenhaus kam.
Um das Ganze noch schwieriger und noch unglaublicher zu machen, muss der
Ehepartner, der die Bestätigung haben will, auch noch versichern, dass er nicht schon
irgendwo eine Vertretungsvollmacht ausstellen ließ.

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Kritik an der gesetzlichen Regelung

Nicht geregelt wurden die großen Probleme, die im Betreuungsrecht nach wie vor bestehen.
Die Ausbildung der Betreuer ist nach wie vor unzureichend. Es wurde leider kein
Ausbildungsprofil für Betreuer geschaffen.
Die Anzahl der Betreuungsfälle sollte nach oben festgelegt werden oder abhängig von der
Organisation des Betreuerbetriebes sein,
Die einmal widerrufene Vollmacht lebt nicht mehr auf, auch wenn die Gerichtsentscheidung
falsch war. Auch dieser Mangel wurde nicht behoben.
Nach wie vor fehlt eine neutrale Betreuungsstelle, die sich um die Beschwerden der Betreuten
kümmert. Die Gerichte sind völlig überlastet und können einen Großteil der Beschwerden
kaum bewältigen. Eine neutrale Beschwerdestelle, die weder mit dem Gericht noch mit den
Betreuern zusammenhängt, wäre nötig (Art Ombudsmann) und würde viel Ärger
raumnehmen.
Betreuteninformation – Die Informationspflicht der Betreuer gegenüber Angehörigen und
Betreuten ist zwar verbessert worden, allerdings hätte man regeln müssen, dass auch die
Betreuten Abschriften der Schriftstücke und der Post bekommen. Viele Unregelmäßigkeiten
in Betreuungsbereichen hätten dann verhindert werden können.

Prof. Dr. Thieler

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Ehegattenvertretung

In einem neuen § 1358 wird nunmehr die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in
Angelegenheiten der Gesundheitssorge für den Zeitraum von drei Monaten geregelt. Sollte
also ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage sein, seine
Gesundheitssorge rechtlich zu erledigen, kann nach der neuen gesetzlichen Regelung der
Ehepartner eine Vertretung erhalten. Er ist nicht verpflichtet, ihn aufgrund der Vollmacht zu
vertreten. Diese Regelung setzt die Vorsorgevollmacht -falls Ehepartner diese haben- nicht
außer Kraft. Existiert eine Vorsorgevollmacht, ist die Regelung gar nicht anwendbar.
Problematisch in der Bestimmung ist, dass diese nur gilt, wenn die Ehepartner nicht getrennt
leben. Wie kann der Arzt wissen, ob die Ehepartner getrennt leben? Reicht schon der
unterschiedliche Name? Muss der Arzt, wenn der Nachname der Eheleute unterschiedlich ist,
davon ausgehen, dass sie getrennt sind? Kann auch eine falsche Information von dritter Seite
durch missgünstigen Angehörigen oder Dritten zum Ausschluss führen, wenn sie behaupten,
dass der kranke Ehepartner die Vertretung nicht wollte? Ausgeschlossen wäre auch im
Übrigen die Vertretung, falls der Ehepartner irgendjemanden Dritten heimlich eine
Vorsorgevollmacht erteilt hat, beispielsweise anderen Angehörigen, Freund oder Freundin
und dies dem Ehepartner nicht erzählt hatte. Das Gesetz geht davon aus, dass die
Vertretungsmacht des Ehepartners nicht besteht, wenn dem Arzt eine derartige Situation
bekannt ist oder wurde, also, dass der Ehepartner nicht vertreten werden wollte. Der Arzt
muss in einem Behandlungsgespräch den Ehepartner diesbezüglich fragen. Wer muss den
Nachweis erstellen? Den Nachweis muss nach § 1358 Absatz 4 der Arzt erstellen. Dieses
Dokument ist dem Ehegatten auszuhändigen. Der Arzt muss die Voraussetzungen der
gesundheitlichen Situation in der Bescheinigung schriftlich bestätigen.
Damit es noch schwieriger wird und noch problematischer für den Ehegatten, muss dieser
schriftlich auf diesem Dokument dann versichern, dass das Ehegattenvertretungsrecht wegen
der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, sein Ehepartner nicht mehr ausüben kann.
Damit nicht ein Ehegatte Missbrauch betreibt, muss er auch erklären, dass er nicht schon bei
anderen Ärzten sich auch eine Bescheinigung geben ließ, also, wenn die Dreimonats-Frist
abgelaufen ist, zu einem anderen Arzt gehen und die gleiche Bescheinigung benötigt.
Eine in der Praxis kaum praktikable Regelung.

Prof. Dr. Volker Thieler

Veröffentlicht unter Betreuungsgesetz, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung | Verschlagwortet mit | Schreib einen Kommentar